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RI III Salisches Haus (1024-1125) - RI III,1

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Allgemeine Synode unter dem Vorsitz des Kaisers; nach den Ann. Hildesh. maj. 15, nach den Ann. Altah. sogar 35 Bischöfe sowie mehrere Äbte anwesend. Die Synodalbeschlüsse sind nur in einem knappen Auszug erhalten. Die Angabe der Ann. Altah., die Synode habe zu Seligenstadt stattgefunden, beruht auf einem Irrtum, der sich daraus erklärt, daß der Auszug aus den Synodalbeschlüssen im Anschluß an den Text der Canones des Konzils von Seligenstadt (1023) handschriftlich überliefert ist. Die Beschlüsse der Synode haben folgenden Inhalt: 1. In der dritten Woche nach Ostern wird dreitägiges Fasten geboten. Der Beginn des Quatemberfastens wird festgesetzt. 2. Weigert sich ein Angehöriger eines Diözesanverbandes, auf einer bischöflichen Synode zu erscheinen und sich daselbst zu verantworten oder dem bischöflichen Bann zu gehorchen, dann soll der Bischof das Recht haben, auf einem Provinzialkonzil mit dem Bann gegen ihn vorzugehen und seine Sache in synodalem Verfahren zu entscheiden. 3. Die Messe zu Ehren des hl. Ulrich soll feierlich zelebriert werden. 4. Unter der Strafe des Anathems ist es dem Priester verboten, Chrisma, Taufe und Begräbnis zu verkaufen. 5. Der gleichen Strafe verfällt der Bischof oder Archidiakon, der einen Altar simonistisch verkauft sowie der Priester, der sich eines solchen Kaufes schuldig macht. 6. Alle Slaven haben die gleichen Zehnten zu entrichten wie die übrigen Christen und sind dazu durch Bannstrafe zu zwingen. Wenn einer wegen eines derartigen Zwanges seinen Herrn verläßt, darf er von niemandem aufgenommen werden; seinem früheren Herrn steht vielmehr die volle Verfügungsgewalt über alle seine Güter zu. 7. Unter der Strafe des Anathems ist es Geistlichen verboten, freie Leute mit Land belehnen zu lassen, das der Kirche für das Seelenheil Verstorbener gestiftet wurde, und die Stiftung so dem Altar zu entfremden. 8. Auf handhafter Tat ergriffene oder öffentlich überführte Räuber und Diebe sind dem Anathem verfallen; wer sie mit einer Strafe belegt oder tötet, ist dafür keinem Richter verantwortlich.

Überlieferung/Literatur

MG. Const. 1, 88, Nr. 44; der von Breßlau, Jahrbücher 2, 529, als Punkt 1 abgedruckte Satz: Altare qui emit vel vendit, anathema sit gehört zur Synode von Seligenstadt 1023. Ann. Hildesh., Altah. (diese irrtümlich Seligenstadt statt Tribur), Ottenbur., Annal. Saxo 1026; Herim. Aug. irrtümlich 1035, ebenso Ann. Augustani.

Kommentar

Boye, NA. 48, 81 (als Nationalsynode bezeichnet); Breßlau, Forschungen 21, 401, und Jahrbücher 2, 161 f., 419 f., 529 f.; Hauck 3 3‒ 4, 552 f., 561; H. F. Schmid, ZRG. kan. Abt. 20, 1931, 319.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI III,1 n. 237a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1036-05-00_1_0_3_1_0_421_237a
(Abgerufen am 29.03.2024).