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RI III Salisches Haus (1024-1125) - RI III,1

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Begnadigung und Wiedereinsetzung Ernsts von Schwaben; ergibt sich aus der Zeugenliste von Nr. 127, die ihn als dux bezeichnet. Chronicon suevicum universale 1028: Ernist dux et Welf comes Chovnrado imperatori ad deditionem veniunt; ebenso Annal. Saxo 1029. Näheres darüber ist nicht bekannt. Daß die Begnadigung anläßlich der Krönung Heinrichs III. zu Aachen über Intervention der Kaiserin erfolgt sei, ist eine ansprechende Vermutung Breßlaus, Jahrbücher 1, 251 f.; die Darstellung Wipos, cap. 25, wonach Ernst erst 1030 das Herzogtum wiedererlangt hätte, um es sofort wieder zu verlieren, ist demnach zu berichtigen; vgl. Breßlau, NA. 2, 592, und unten Nr. 153 a.

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Empfohlene Zitierweise

RI III,1 n. 135a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1028-00-00_1_0_3_1_0_240_135a
(Abgerufen am 20.04.2024).