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RI III Salisches Haus (1024-1125) - RI III,1

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Konrad bestätigt dem Domkapitel zu Bobbio auf Intervention der Kaiserin Gisela alle geistlichen Gewänder und Geräte sowie die genannten Besitzungen mit den Gerichtsbarkeitsrechten. ‒ Bruno canc. vice domni Eribonis archiepiscopi et archicanc.; Fälschung , Rekognition, Datierung und wohl auch Eingangsprotokoll einer echten Vorlage, wahrscheinlich einer Schutzurkunde Konrads für Bobbio, entnommen; Monogramm frei komponiert, vermutlich in Anlehnung an ein DH. II., SI. D.

Originaldatierung:
(X. kal. novemb., Tribuli).

Überlieferung/Literatur

Angebl. Bobbio Kapitelsarchiv (A).

Ughelli, Italia sacra ed. I, 4, 1282 aus A; MG. DD. 4, 154 no. 112.

Stumpf 1964.

Kommentar

Rechtsinhalt wohl vom Fälscher unter teilweiser Benutzung älterer Urkunden frei stilisiert; von der gleichen Hand wie die von Ratti, Archivio Storico Lombardo III, 17, 1902, 1 ff. nebst Faksimile edierte Urkunde, welche die eigenhändige Unterschrift Ariberts von Mailand trägt und daher vor dessen Tode im Jahre 1045 entstanden sein muß. Unsere Fälschung dürfte daher etwa der gleichen Zeit angehören. Vgl. Vorbemerkung zu DK. II. 112. ‒ Erste Nennung des italienischen Kanzlers Bruno; vgl. Breßlau, UL. 1 2, 412.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI III,1 n. 115, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1027-10-23_1_0_3_1_0_213_115
(Abgerufen am 24.04.2024).