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RI III Salisches Haus (1024-1125) - RI III,1

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Konrad bestätigt dem unter Konstantin und Helena dem hl. Apostel und Evangelisten Johannes geweihten Kloster des hl. Maximinus zu Trier , dem Heinrich II. 6656 Hufen entzogen hatte, um sie seinen Getreuen zu Lehen zu geben, damit diese und ihre Erben an Stelle des Abtes und seiner Nachfolger Hoffahrt und Heeresdienst leisten mögen, der Abt aber davon befreit sei, auf Bitten des Abtes Boppo und auf Intervention der Königin Gisela, der Erzbischöfe Aribo von Mainz und Pilgrim von Köln, Bischof Ramberts von Verdun, Herzog Theoderichs (von Oberlothringen) und anderer Getreuer laut den Privilegien seiner Vorgänger von Dagobert bis Heinrich II. den ungestörten Genuß der Einkünfte aus seinen Besitzungen, die namentlich genannt sind, verbietet dem Abt, einen freien Mann oder den Diener einer anderen Kirche mit den Klostergütern zu belehnen oder sie der Pfründe der Brüder zu entfremden, gewährt freies Ernennungsrecht der Vögte, untersagt die Einsetzung von Untervögten und verbietet den Inhabern der Vogteirechte, die Klosterleute zu bedrücken. ‒ Odalricus canc. ad vicem Aribonis archicanc.; Fälschung , um 1116 im Rahmen der großen St. Maximiner Fälschungsaktion entstanden unter Benutzung eines echten Deperditums Konrads (Bestätigung des DH. II. 94, vgl. DH. IV. 158), dem Protokoll, Interventions- und Korroborationsformel sowie durch Vermittlung der DD. H. II. 500 spur. und 502 spur. auch einige Worte über die Vogteirechte am Schluß der Dispositio entnommen sind; das Diktat wiederholt weitgehend die vom gleichen Verfasser hergestellten Fälschungen DD. H. II. 500 und 502; M., SI. (gefälschtes Siegel, vgl. NA. 6, 564). „Si rationabilibus fidelium nostrorum petitionibus.”

Originaldatierung:
(III. id. ian., Treueris).

Überlieferung/Literatur

Angebl. Paris Nationalbibliothek, Cod. lat. 9266 (A).

Zyllesius, Defensio 2, 32 no. 21 aus A; Beyer, Mittelrhein. UB. 2, 251 no. 301 aus B; MG. DD. 4, 54 no. 48.

Böhmer 1295; Stumpf 1901; Görz, Mittelrhein. Reg. 1236; Wampach 1, 326 no. 233.

Kommentar

Es spricht für Benutzung einer echten Vorlage, daß die Indiktion ebenso wie in DD. K. II. 49‒51 um eine Einheit zu niedrig angegeben ist. ‒ Auch Anklänge an andere Urkunden des Klosters (D. Arnulf 114, DD. O. I. 169, 313, 314, 442) sind nachweisbar. ‒ Über die Maximiner Fälschungen vgl. Breßlau, Westdeutsche Zschr. 5, 36 ff. und Dopsch, MIÖG. 17, 1 ff. ‒ Die Besitzliste ist Wiederholung von DD. H. II. 500 und 502, wobei im Chartular von St. Maximin im Staatsarchiv zu Koblenz fol. 40 (B) folgende Orte eingefügt sind: nach Wormeldingen Dalheim, Feulen (Fiulna), Mamer (Mambra); nach Merl (Meroldivilla) Schönberg (Sconeberg); nach Scranna ein zweitesmal Meroldivilla; nach Kriske Emmel (Embilaco).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI III,1 n. 49, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1026-01-11_1_0_3_1_0_105_49
(Abgerufen am 19.04.2024).