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RI III Salisches Haus (1024-1125) - RI III,1

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Konrad bestätigt den in der Stadt Magdeburg ansässigen Kaufleuten auf Fürsprache Erzbischof Hunfrids von Magdeburg das ihnen von seinen Vorfahren verliehene Recht, nämlich die Freiheit des Verkehrs in seinem Reiche nicht allein in den christlichen, sondern auch in den heidnischen Gebieten und die Zollfreiheit, ausgenommen zu Mainz, Köln, Tiel und Bardowiek. Doch dürfen auch an diesen Orten von ihnen keine höheren als die herkömmlichen Zölle erhoben werden. Zerstörung von Brücken oder Behinderung auf den Straßen wird unter Königsbann und einer Pön von 10 Talenten untersagt. ‒ Vdalricus canc. vice Aribonis archicap.; Wiederholung des DO. II. 112, das Protokoll stammt vielleicht von UC.; M. „Noverit omnium fidelium nostrorum.”

Originaldatierung:
(II. non. febr., Magdeburgh).

Überlieferung/Literatur

fehlt.

Abschrift v. J. 1628 aus einem Transsumpt v. J. 1627 im Staatsarchiv zu Magdeburg (B); Kopialbuch des Schultheißen Hans Gericke, angelegt vor 1631, p. 53 im Stadtarchiv ebenda (C).

Werdenhagen, Tract. generalis de rebus publ. Hanseat, ed. I. 901 aus Abschrift; MG. DD. 4, 20 no. 18.

Böhmer 1272; Stumpf 1871 (beide zu Febr. 5).

Kommentar

Die falschen Inkarnations- und Indiktionszahlen sind wohl aus DK. II. 19 übernommen. Über Hertels unbegründete Zweifel an der Echtheit vgl. Breßlau, Vorbemerkung zu DK. II. 18.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI III,1 n. 18, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1025-02-04_1_0_3_1_0_52_18
(Abgerufen am 24.04.2024).