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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Benedikt (VIII.) empfängt den Bischof Hugo von Agen und Bazas, hört dessen Beichte und rät ihm, auf eines seiner Bistümer zu verzichten und zur Buße ein Kloster zu errichten. Der Papst erteilt weiters die Genehmigung, in Condom (D. Agen) den Weltklerus durch Benediktinermönche unter dem Abte Petrus zu ersetzen. Der Bischof tradiert das Kloster mit einem Jahreszins von fünf Solidi dem Schutze der römischen Kirche. Auf seine Bitten läßt Benedikt ein Privileg ausstellen, wodurch Condom von der weltlichen und geistlichen Gewalt eximiert, den Mönchen das Recht der freien Abtwahl verliehen und Besitzstörung sowie Rechtsverletzung mit der Exkommunikation bedroht werden. Bischof Hugo wird sodann mit dem päpstlichen Segen entlassen.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Hist. abbatiae Condomensis (Achery, Spicilegium II 582); Gründungsurkunde Hugos für Condom (Gall. Christ. II Instr. 437); Urk. Gregors VII. v. 1076 III. 8 (JL. 4981; Santifaller, Gregor 106). Reg.:Lit.: Gall. christ. I 1194, II 901 u. 956; A. Plieux, Histoire de l'abbaye de St-Pierre-de-Condom (Auch 1881) 23 ff.; Jaurgain, La Vasconie I 327 ff.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. auch Wiederhold, PUU. in Frankreich VII 27 Anm. 5. Die Urkunde Benedikts VIII. für Condom ist verloren, doch hat sie der am Anfang des 14. Jh. schreibende Autor der Hist. abbatiae Condomensis verwendet. Das ergibt sich schon aus der Ähnlichkeit seiner Berichterstattung über den Inhalt des Privilegs mit dem üblichen Wortlaut von Papsturkunden. Außerdem schreibt der Autor, daß die Urkunde adhuc in eodem habetur monasterio. Eine päpstliche Bestätigung (confirmatio) erwähnt auch die zitierte Gründungsurkunde des Klosters, wo sich ebenso die Nachricht findet, daß Hugo apostolica auctoritate den Weltklerus vertrieb und Benediktiner in Condom ansiedelte, deren Abt Hugos filiolus Petrus wurde. In Condom bestand bereits seit dem 9. Jh. ein Kloster, das später durch Brand zerstört wurde und mit dessen Wiederaufbau Hugo bereits vor seiner Romreise begonnen hatte. Die Traditio Condoms durch Hugo an die römische Kirche erwähnt das zitierte Privileg Gregors VII. Zur Zinspflicht vgl. auch Pfaff Lib. censuum 332 n. 587. Die zeitliche Ansetzung der Romreise Hugos ergibt sich aus der Datierung der Gründungsurkunde: A. igitur dom. incarn. MXI. glorioso Henrico Romanam urbem imp., Rothberto autem Franciam regente, sedi vero apost. summae sanctitatis viro Benedicto praesidente ... acta est IV. kal. Aug., wobei allerdings das angegebene Inkarnationsjahr durch einen Schreibfehler des Kopisten falsch ist. Jaurgain 378 glaubt an die Auslassung eines X und möchte anno ... MXXI. lesen. Dieses Jahr stimmt sowohl zur Regierungszeit Papst Benedikts VIII. als auch König Roberts II. und fällt außerdem in die Zeit nach der Kaiserkrönung Heinrichs II., der in der Datierung schon als imperator erscheint. Man wird die Romreise eher noch näher zum Jahre 1021 rücken können, da es in der Hist. abbatiae Condomensis heißt, Hugo sei bald nach seiner Heimkehr aus Rom und der Wiederherstellung des Klosters gestorben. Die von Wiederhold vorgeschlagene Datierung um 1000 ist völlig unmöglich. Die zweifelhafte Echtheit der Gründungsurkunde wird sowohl von Plieux als auch Jaurgain verteidigt. Die Beichte Bischof Hugos in Rom bezog sich wohl auf die unkanonische Vereinigung zweier Bistümer, denn nach seiner Rückkehr aus Rom soll Hugo auf das Bistum Bazas verzichtet haben.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 1230, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1021-07-00_1_0_2_5_0_1290_1230
(Abgerufen am 19.04.2024).