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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,4

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Heinrich bestätigt dem verarmten Kloster S. Ghislain zum Seelenheile Kaiser Ottos III., der das Kloster in seinen Schutz genommen hatte, sowie auf Intervention des Grafen Reinhar und des Bischofs Gerard von Cambrai den Besitz, insbesondere den Bezirk um das Kloster innerhalb angeführter Grenzen, ferner das Recht, in Hornu (Belgien, Prov. Hennegau, Ar. Mons) einen Mittwochmarkt abzuhalten, und den Königsschutz. – Guntherius canc. vice Ercanbaldi archicap.; interpolierte Fassung eines von GB verfaßten und mundierten Originaldiploms Heinrichs II. auf dem ursprünglichen Pergamentblatt, dessen originale Schrift bis auf das Eschatokoll durch Rasur getilgt und durch den erweiterten Text ersetzt worden war; nach Bresslaus Vorbemerkung zu DH. II. 386 wurden diese Manipulationen im 12. Jh. aller Wahrscheinlichkeit nach von jenem Fälscher vorgenommen, der auch das unechte DO. I. 447 angefertigt hat. Das Ausmaß der Interpolationen ließ sich mit Hilfe der Nachurkunde DK. II. 209 feststellen, die eine nahezu wörtliche Wiederholung des unverfälschten Originaldiploms Heinrichs II. ist; M.; SI. 3; „Ubicumque locorum aecclesias.”

Überlieferung/Literatur

Orig. (Text ausradiert und durch Interpolation ersetzt): Mons Staatsarchiv, Kriegsverlust.

Chartular von S. Ghislain aus dem 15. Jh. ebenda.

Miräus, Don. Belg. 382 unvollständig aus Abschrift; MG. DD. 3, 490 no. 386.

Böhmer 1176; Stumpf 1703.

Kommentar

Die Nachtragung des Tagesdatums ist unterblieben. – Möglicherweise hängt die Fälschung mit Besitzstreitigkeiten zusammen, in die das Kloster gegen Ende des 12. Jh. verwickelt war; vgl. dazu Bresslaus Vorbemerkung zu DH. II. 386.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,4 n. 1925, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1018-00-00_1_0_2_4_1_784_1925
(Abgerufen am 28.03.2024).