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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Unter dem Vorsitz des Papstes Benedikt (VIII.) und des Kaisers Heinrich tagt eine Synode, während der auf Grund eines Synodalurteils zwei seinerzeit durch den Erzbischof Leo (II. von Ravenna) (entgegen den kanonischen Bestimmungen) geweihte Kleriker vom Papste abgesetzt werden. Erzbischof Adalbert von Ravenna, der Gegner des durch Heinrich eingesetzten Erzbischofs Arnald (n. 1123), wird auf Fürsprache der Synodalen zum Bischof von Arezzo (Aricia) bestellt. Weiters werden kanonische Vorschriften erneuert, besonders bezüglich des Mindestalters der Kleriker, wonach die Ordination zum Diakon nicht vor dem 25. und die zum Presbyter oder Bischof nicht vor dem 30. Lebensjahr erfolgen dürfe.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Thietmar v. Merseburg, Chr. VII 2 (MGSS. N. S. IX 398); Ann. Saxo 1014 (MGSS. VI 666). Reg.:Lit.: Fornasari, Enrico e Benedetto 46 ff.; Wolter, Synoden 259; Hoffmann, Mönchskönig 56.

Kommentar

Daß im März 1014 nochmals in Ravenna eine Synode stattfand, an der auch der Papst teilnahm, hat erst Fornasari zu erweisen versucht. Bisher wurden die von den zitierten Quellen mitgeteilten Beschlüsse dem ravennatischen Konzil von Jan. 1014 (n. 1123) zugeschrieben und auf Grund der unklaren Formulierung Thietmars, dem der Ann. Saxo folgt, irrig die Anwesenheit Benedikts an der Jännersynode angenommen. Ebenso wurden diesem Konzil vier Kanones betreffend die Verdammung der Simonie, die Vornahme von Kirchweihen gegen Entgelt, die Veräußerung kirchlicher Geräte sowie endlich der auch von Thietmar mitgeteilte Beschluß über das Mindestalter der Kleriker (MG. Const. I 61 f.) zugeschrieben. Fornasari 49 hat noch einen fünften Kanon über den Schutz von Schiffbrüchigen entdeckt und folgert, daß alle diese Kanones nicht ohne Mitwirkung des freilich nicht genannten Papstes gefaßt werden konnten. Die Annahme eines zweiten ravennatischen Konzils im Jahre 1014 und der Teilnahme des Papstes setzt voraus, daß dieser kurz nach dem Kaiser (vgl. n. 1140) Rom verlassen habe, um in Ravenna persönlich den von ihm geweihten (n. 1130) Erzbischof Arnald zu inthronisieren. Erst von Ravenna müßte dann Heinrich nach Pavia weitergereist sein, wo er das Osterfest feierte: vgl. Hirsch, Jahrbücher II 431. Der Papst ist Ende April wieder in Rom nachweisbar (vgl. n. 1146). Daß er im Frühjahr 1014 noch einer Synode in Verona präsidierte, wie Fornasari 53 f. annimmt, ist demnach ausgeschlossen. Vgl. aber über die Veroneser Synode n. 1208. Aus den Akten eines römischen Konzils von 1027 (MG. Const. I 84) erfährt man, daß der Patriarch Ursus von Grado zur Entscheidung seines Streites mit dem Patriarchen von Aquileja tempore beati Benedicti pape atque Henrici imperatoris ad Ravennatem ... synodum geladen war, aber nicht erschien. Vgl. dazu auch IP. VII/2, 51 n. *72, im Datum zu berichtigen nach Kehr in QuF. 19/1927, 83. wo diese Stelle auf die Ravennater Synode im Jan. 1014 gedeutet wird, während Fornasari 53 f. auf die Märzsynode verweist. Man muß demnach annehmen, daß am Konzil auch über den Streit zwischen Grado und Aquileja verhandelt wurde. Über eine zweite Ladung des Ursus nach Rom, die vielleicht damals erfolgte, vgl. n. 1157. Zur Absetzung der beiden Kleriker in Ravenna vgl. das Zitat aus Thietmar in n. 1129. Die Reihung der hier genannten Konzile ist laut Fornasari umzuändern. Über die laut Thietmar assidue piorum intercessione erfolgte Bestellung Adalberts von Arezzo vgl. auch Schwartz, Besetzung 200. Gegen Fornasari hat Wojtowytsch in FS. Fuhrmann (1991) 165 f. die Tatsächlichkeit dieser Synode verneint und alle überlieferten Kanones der röm. Februarsynode (n. 1129) zugeschrieben.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 1144, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1014-03-00_1_0_2_5_0_1199_1144
(Abgerufen am 23.04.2024).