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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,4

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Heinrich bestätigt dem Kloster Fulda auf Bitten des Abtes Branthog die von König Ludwig und Kaiser Otto I. den Scholastikern der Abtei geschenkten Fiskalinen, ferner die von einem Grafen Tacholf testamentarisch zugewiesenen Güter, alle übrigen Besitzungen und Rechte und verbietet die Anwendung des Spolienrechtes auf den Nachlaß der Äbte sowie die Erhebung von Lehensgebühren bei der Investitur. – Erkanbaldus archicap.; Fälschung aus der Mitte des 13. Jh., die nach Bresslaus Vorbemerkung zu DH. II. 518 unter Benutzung des DH. II. 429 (Reg. 1970), des gefälschten DO. I. 436, des verunechteten DLD. 52 und einer Notiz über die Schenkung des Grafen Tacholf von jenem Schreiber verfaßt und geschrieben wurde, der auch das DO. I. 436 gefälscht hat. Aus echten Urkunden Heinrichs II. (DDH. II. 253, 327 = Regg. 1768, 1854 in der Überarbeitung durch Eberhard) entnahm der Fälscher die Angaben des Protokolls, er hat diese aber willkürlich zusammengestellt und verändert; M.; SI. D.; „Constat nos divina.”

Überlieferung/Literatur

Angebl. Marburg Staatsarchiv.

Schannat, Trad. Fuld. 243 no. 593 aus jüngerer Abschrift; MG. DD. 3, 667 no. 518.

Böhmer 1086; Stumpf 1569.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,4 n. 1765, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1012-12-16_1_0_2_4_1_514_1765
(Abgerufen am 29.03.2024).