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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst (Benedikt VIII.) verleiht dem edlen Bürger Stephan von Tivoli den Torzoll dieser Stadt (portaraticum ad omnes portas prefate civitatis Tyburtinae).

Überlieferung/Literatur

Erw.: Urk. Stephans v. 1015 IV. 1 (Bruzza, Regesto di Tivoli 58). Reg.: IP. II 79 n. *3.

Kommentar

Durch die zitierte Urkunde gab Stephan, der sich als Sohn eines Ildivert, als nobilis vir und als habitator civitate Tyburtina bezeichnet, sein Recht dem Klerus von Tivoli weiter. Er erwähnt dabei, daß ihm dieses per preceptum pontificalem verliehen worden sei. Die Papsturkunde ist nicht mehr erhalten und wird auch nirgends anders erwähnt. Da Stephan den handelnden Papst ebenfalls nicht mit Namen nennt, ist die Zuschreibung in den Pontifikat Benedikts VIII. unsicher. Nachdem aber schon Kehr auf diesen Papst verwiesen hat, bringt Kölmel, Kirchenstaat 66 die Verleihung mit Reorganisationsbestrebungen des ersten tuskulanischen Papstes in Zusammenhang.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 1092, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1012-00-00_7_0_2_5_0_1146_1092
(Abgerufen am 24.04.2024).