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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Johannes (XVIII.) erteilt dem Abt Gauzlin von Fleury (Gauzlino abbati Floriacensium) ein Lob, weil er die Ehre der römischen Kirche verteidigt habe, und lädt ihn ein, bis zum nächsten Osterfest nach Rom zu kommen oder im Falle einer Verhinderung durch Krankheit geeignete Mönche zu senden und mit der Vertretung seiner Belange zu beauftragen. ‒ Quia auctoritatem Romanę aecclesię ...

Überlieferung/Literatur

Insert: Andreas v. Fleury, Vita Gauzlini 18 (Bautier-Labory 58). Druck: Zimmermann, PUU. 840 n. 441. Reg.: JL: 3961. Lit.: Sackur, Cluniacenser II 86; Pfister, Robert le Pieux 68 u. 316; Schieffer, Legaten 47.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Ramackers, PUU. in Frankreich VI 13. Der Papst spielt in dem undatierten Schreiben offenbar auf die Ereignisse beim Konzil von Orléans an, wo Gauzlin die Privilegien seines Klosters verteidigte und von Bischof Fulko von Orléans exkommuniziert wurde; vgl. dazu und zur Datierung n. 1026. In Rom sollte der Streit des Klosters mit dem Bischof in Anwesenheit der Streitgegner durch den Papst entschieden werden. Ob Gauzlin der päpstlichen Einladung Folge leistete, ist ebenso unbekannt wie ob der Bischof und der Erzbischof Leotherich von Sens nach Rom reisten. Erst einige Jahre später (vgl. n. 1116 f.) weiß man von einer Romreise Gauzlins.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 1030, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1007-00-00_5_0_2_5_0_1082_1030
(Abgerufen am 25.04.2024).