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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Johannes (XVIII.) berichtet tadelnd dem König Robert (II.) von Frankreich (precellentissimo Francorum regi Rotberto) gehört zu haben, daß etliche Bischöfe Frankreichs die päpstliche Autorität nicht mehr anerkennen wollen. Da er dies nicht glauben könne, habe er den Bischof (Petrus) von Piperno (Bipernensem antistitem) nach Frankreich gesandt, der indessen über seine Legation berichtet habe (n. 1026). Der Papst müsse zwar dem König für die Aufnahme des Legaten danken, ihn aber auch tadeln, daß solche Dinge, wie etwa der Versuch, ein päpstliches Privileg (für das Kloster Fleury) zu verbrennen, in seiner Gegenwart geschehen konnten. Der König möge daher die Übeltäter, den Erzbischof Leotherich von Sens und den Bischof Fulko von Orléans, gemeinsam mit dem Abte Gauzlin von Fleury zum nächsten Osterfest nach Rom schicken. Wer nicht erscheine und sich nicht durch ein mit dem königlichen Siegel beglaubigtes Schriftstück etwa wegen Krankheit entschuldigen könne, sei der Exkommunikation verfallen. Der König möge weiters dafür sorgen, daß Appellanten an den päpstlichen Stuhl von ihren Gegnern nicht bedrängt werden, widrigenfalls das Anathem über das ganze Königreich verhängt werden müsse. ‒ Olim fama vulgata ...

Überlieferung/Literatur

Insert: Andreas v. Fleury, Vita Gauzlini 18 (Bautier-Labory 54). Druck: Zimmermann, PUU. 837 n. 438. Reg.: J. 3027; JL. 3958. Lit.: Sackur, Cluniacenser II 85 ff.; Pfister, Robert le Pieux 68 u. 316; Schieffer, Legaten 47; Fried, Laienadel und Papst 400; Tellenbach, Zur Gesch. d. Päpste 175; Swinarski, Herrschen mit Heiligen 435; Hoffmann, Mönchskönig 103.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Ramackers, PUU. in Frankreich VI 13. Zur zeitlichen Ansetzung des undatierten Mandates vgl. auch n. 1026. Die Vorladung erfolgte wohl zum Ostertermin 1008. Gleichzeitig ergingen die Mandate n. 1028, n. 1029 und n. 1030. Über die Legation des Bischofs Petrus vgl. n. 1018 und über die im Papstbrief angedeuteten Ereignisse auf der Synode von Orléans n. 1026. Ob dem päpstlichen Befehl Folge geleistet wurde, ist unbekannt. Pfister 317 vermutet, daß der König die Angelegenheit selbst bereinigte, als er kurz darauf nach Rom reiste. Über diese Romreise von 1009 vgl. n. 1035.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 1027, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1007-00-00_2_0_2_5_0_1079_1027
(Abgerufen am 19.04.2024).