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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Johannes (XVIII.) nimmt durch ein Privileg auf persönlich vorgebrachte Bitten des Abtes Dominik das von diesem begründete Bartholomäuskloster in Trisulti (D. Alatri) mit allen seinen Besitzungen in den päpstlichen Schutz (sub cura et protectione sanctae Romanae ecclesiae); verleiht ihm den Primat unter allen anderen Kirchen der Umgebung sowie das Spitals- und Begräbnisrecht, gewährt endlich Dominik das Recht, einen Abt einzusetzen, falls er selbst seinen Plan verwirklichend die Leitung des Klosters abgebe, um sich an einen anderen Ort zurückzuziehen.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Johannes, Vita et obitus b. Dominici confessoris de Sora 15 (Analecta Bollandiana 1/1882, 288). Reg.: JL. *3965; IP. II 153 n. *1. Lit.: L. Jacobilli, Vita di S. Domenico da Foligno (Foligno 1645) 22.

Kommentar

Das Papstprivileg ist verloren und nur aus der zitierten Vita bekannt, deren Glaubwürdigkeit aber um so weniger zu bezweifeln ist, als Johannes der vertraute Begleiter Dominiks war und über das Privileg so berichtet, daß man annehmen kann, es habe ihm selbst vorgelegen. Wann der Besuch Dominiks beim Papste und die Ausstellung der Papsturkunde folgten, läßt sich einigermaßen berechnen. Im 14. Kapitel der Vita wird nämlich eine Schenkung der Bewohner von Vico bei Trisulti an das Kloster erwähnt und dann berichtet, daß Dominik paucis denique diebus evolutis zum Papst aufgebrochen sei. Die Schenkungsurkunde ist als Transsumpt des Papstes Innozenz III. erhalten und trägt das Datum pont. dom. nostri Johannis summi pont. XIX. pp. a. II; ind. IV., men. Aug. die XXVIII.; vgl. Strnad in RHM. 11/1969, 56 f. Wenn auch in dieser Datierung die Indiktions- und Pontifikatsjahre nicht ganz übereinstimmen bzw. nicht ganz zum Tagesdatum passen und Papst Johannes gemäß dem späteren Brauch die Ordnungszahl XIX. erhält, so ergibt sich doch, daß der Besuch des Abtes beim Papste und die Ausstellung des Papstprivilegs in die Jahre 1005 oder 1006 zu datieren ist. Ins Jahr 1005 datiert Jacobilli, wofür das angegebene Pontifikatsjahr stimmt, während die vorher am 28. Aug. ausgestellte Schenkungsurkunde bei Zugrundelegung der am 1. Sep. beginnenden griechischen Indiktion, die damals in Italien üblich war, noch das Indiktionsjahr III. tragen müßte. Strnad in RHM. 11/1969, 25 u. 55 möchte eher auf 1006 datieren.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 1004, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1005-09-00_1_0_2_5_0_1054_1004
(Abgerufen am 28.03.2024).