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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,4

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Heinrich bestätigt auf Intervention der Königin Kunigunde und auf Bitten des Bischofs Arnulf von Halberstadt das zwischen der Äbtissin Hildegard von Drübeck und deren Bruder Graf Wiker getroffene Übereinkommen, nach welchem erstere die erbliche Vogtei über ihr Kloster dem Grafen übertragen und dieser dafür der Abtei seine Besitzungen in Aderstedt, Danstedt, Ströbeck (alle Kr. Halberstadt, Bz. Magdeburg) und Witeburnun (Wüstung Wetteborn bei Wetteborner Zoll, Gm. Danstedt, ebenda) unter der Bedingung geschenkt hatte, daß genannte Güter an seine Erben zurückfallen sollen, wenn ihnen mit Zustimmung des Königs die Vogtei entzogen werden sollte; ferner schenkt der König dem Kloster ein von den freien Männern Lambert und Liudiger in seinen Besitz gekommenes Gut zu Heudeber (vgl. Reg. 1997) mit allem Zubehör und zu freiem Verfügungsrecht zum Nutzen des Klosters. – Guntherius canc. vice Aribonis archicap.; M.; SI. D.; „Si fidelium dei.” – Der Schrift nach eine Fälschung des 12. Jh.; für das Protokoll benutzte der Fälscher das DH. II. 452 (Reg. 1997), und dem DH. II. 82 (Reg. 1577) entnahm er die veränderte Datumzeile sowie einige Wendungen für die Narratio und für den ersten Teil der Dispositio. Während der zweite Teil des Kontextes sich weitgehend mit dem des DH. II. 452 deckt, geht der erste auf eine verlorene Königsurkunde für Drübeck zurück, deren Arenga und Publicatio mit einem Dipl. Ludwigs d. Fr. für Fischbeck von 819 (B.-Mühlbacher 702) und deren Narratio zum Teil mit dem gefälschten DL. II. 178 von 853 für Korvei und Herford übereinstimmte. Die von Bresslau offengelassene Frage, ob an ein karolingisches oder salisches Dep. zu denken sei, hat Reinöhl AUF. 9 (1926) 129 f. insofern einer Lösung näher gebracht, als nach seinen Ausführungen Drübeck erst kurz vor 960 als Eigenkloster der Wiker Grafen gegründet und 980 Otto I. tradiert worden ist (vgl. DO. I. 217). Scheidet somit die Möglichkeit eines karolingischen Dep. aus, so glaubt Reinöhl l. c. an ein solches Heinrichs II. denken zu dürfen, das gegen Ende August 1002 ausgestellt worden sein könnte (Reg. 1502). Dafür spricht vor allem der von Stengel 213 Anm. 5, 261 Anm. 3 erbrachte Nachweis, daß die im DH. II. 510 verwendete Fälschung DL. II. 178 (vgl. oben) am 24. August 1002 der Kanzlei anläßlich der Ausfertigung des DH. II 12 (Reg. 1499) für Korvei vorgelegt worden sein muß; außerdem ist der in DH. II. 510 als Petent genannte Bischof Arnulf von Halberstadt einige Tage später (DH. II. 13 vom 27. August) am Hofe nachweisbar. Bezüglich der geschilderten Regelung der Vogteiverhältnisse, die Reinöhl l. c. für glaubhaft hält, sind die von Bresslau in seiner Vorbemerkung geäußerten Bedenken zu berücksichtigen.

Überlieferung/Literatur

Angebl. Oranienbaum Landesarchiv.

Bresslau, DD. centum 32 no. 22; MG. DD. 3, 653 no. 510.

Stumpf 1390 b.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,4 n. 1578, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1004-08-01_2_0_2_4_1_218_1578
(Abgerufen am 29.03.2024).