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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Silvester (II.) bestätigt nach Scheitern seiner Bemühungen um einen friedlichen Ausgleich im Streit zwischen dem Patriarchen Johannes (IV.) von Aquileja und dem Bischof Andreas von Poreč (n. 918 u. n. 944) letzterem mit Berufung auf kirchliche und weltliche Rechtsbestimmungen den Besitz der Pfarre Rovinj sowie zweier anderer Orte (in Istrien), die sich der Patriarch widerrechtlich angeeignet hatte.

Überlieferung/Literatur

Erw.: n. 1050. Reg.: J. *3006; JL. *3923; IP. VII/2, 232 n. *5. Lit.: Lenel, Studien 73; Kehr, Rom und Venedig 76; Spinelli, Aspetti italiani 284.

Kommentar

Die Urkunde Silvesters ist verloren und nur aus n. 1050 bekannt. Da hier ausdrücklich berichtet wird, daß zwischen dem Mandat des Papstes an den Herzog Heinrich W. von Bayern (n. 944) und der Ausfertigung der Bestätigungsurkunde für Andreas einige Zeit verstrich (sed tempore distulit), wird man letztere nicht vor Ende 1001 datieren können. Im Nov. dieses Jahres reiste Silvester II. mit Kaiser Otto III. wieder nach Ravenna (vgl. Böhmer-Uhlirz n. 1426 b), und es wäre immerhin möglich, daß an ihn damals auch wieder kirchliche Probleme Istriens herangetragen wurden, wie dies im Frühjahr 1001 der Fall gewesen sein dürfte (vgl. n. 944). Die von Silvester zitierten Rechtsbestimmungen sind Kanon 21 des Konzils von Mileve 416, zitiert gemäß der Concordantia canonum des Cresconius als Kanon 87 der afrikanischen Synoden, sowie gemäß einer Lectio legum in sehr freier Wiedergabe und mit falscher Stellenangabe (wohl Kopistenfehler: Justinianus imperator in octavo libro institutionum) ein Passus aus Justinian, Inst. IV 2 § 1. Vgl. dazu Fuhrmann, Pseudo-Isidor 330 ff.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 953, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1001-00-00_1_0_2_5_0_998_953
(Abgerufen am 18.04.2024).