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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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(Papst Silvester II.) bestätigt die Besitzungen des Klosters (San Gennaro in Capolona bei Arezzo), unterstellt es der römischen Kirche (ut nullius alterius ecclesie iuris sancta ecclesia tua sit, nisi solius sanctę Romanę ecclesię) und reserviert die Weihe des von den Mönchen erwählten Abtes den Päpsten. [Scr.] pm. Petri not. et scrin. SRE. in men. Mad., ind. XIII.

Überlieferung/Literatur

Org.: Kop.: 17. Jh., Rom Arch. Vat.: Arm. LIV 1 fol. 653. Drucke: Pflugk-Harttung, Acta II 55; Bubnov, Sbornik I 333; Pasqui, Documenti per la storia della città di Arezzo I 123; Zimmermann, PUU. 742 n. 385. Reg.: Pflugk-Harttung, Iter 185 n. 93; JL. 3910; IP. III 164 n. 1; Santifaller, LD. 322; Santifaller, Elenco 320. Lit.: Kehr, Aus Sant'Antimo 217; Kehr, Die ältesten PUU. 21; Spinelli, Aspetti italiani 297 f.; Kortüm, UrkSprache 216 f.

Kommentar

Die zitierten Drucke beruhen auf einer heute verlorenen Kopie des 17. Jh., die im Arch. cap. Arezzo unter den Archivalien des Klosters ss. Fiora e Lucilla verwahrt war. Das heute ebenfalls verschollene Papyrusoriginal hat noch Margarini im Archiv von Arezzo gesehen und für seinen zitierten „Thesaurus historicus” kopiert. Beide Kopien und demnach auch die Drucke bieten nur einen fragmentarischen Text, da das Original im 17. Jh. bereits beschädigt und schlecht lesbar gewesen sein dürfte. Es fehlt bes. das Protokoll, so daß man über den Urheber und Empfänger des Privilegs im Zweifel sein könnte. Daß die Urkunde von Papst Silvester II. stammt, ergibt sich aber aus der vom Kopisten beschriebenen Bulle des verlorenen Originals sowie aus der Erwähnung Kaiser Ottos III. im Text der Urkunde (ob statum regni domini invictissimi tertii Ottonis ... imperatoris ... decernimus). Gemäß der angegebenen Indiktion fiele demnach die Ausstellung ins Jahr 1000. Als Empfänger käme vor allem das Kloster ss. Fiora e Lucilla in Arezzo in Frage, in dessen Archiv das Original verwahrt war, doch war dieses Kloster im 10. Jh. zerstört bzw. verlegt. Man weiß auch, daß dieses Kloster bis 1412 dem Bischof von Arezzo unterstand. Wie schon vorher Pflugk-Harttung, Acta II 55, der aber auch St. Maria in Gradibus in Arezzo in Erwägung zog, verweist daher Pasqui auf das der bischöflichen Jurisdiktion nicht unterstehende Kloster Capolona bei Arezzo, das vor 997 vom Markgrafen Hugo von Tuszien gegründet (vgl. auch Falce, Ugo di Tuscia 133 n. 47) und auch von Kaiser Otto III. 997 privilegiert (vgl. Böhmer-Uhlirz n. 1247) worden war. Im Kaiserprivileg erscheint der Markgraf als Petitor und möglicherweise hat auch er selbst für die Privilegierung seiner Gründung durch den Papst Sorge getragen, wie dies auch bei n. 908 vermutet wird. Kehr erklärt in IP. III 166 und 164 dagegen die Argumente Pasquis als nicht überzeugend und trifft daher keine Entscheidung, welches Kloster das Papstprivileg erhalten haben könnte. Daß der Urheber der Urkunde Papst Silvester I. gewesen sei, wie man in älterer Zeit, wohl durch das altertümliche Aussehen des verlorenen Originals verführt, annahm, ist selbstverständlich unmöglich, da in jener Zeit keines der in Frage kommenden Klöster existierte.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 907, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1000-05-00_1_0_2_5_0_952_907
(Abgerufen am 23.04.2024).