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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Silvester (II.) empfängt den Vizegrafen Stephan (I.) von Gévaudan und dessen Gattin Angelmoda, die ihm über die erfolgte Gründung des Klosters Langogne (D. Mende) berichten und dieses im Auftrag des Papstes im Petersdom der römischen Kirche kommendieren. Der Papst nimmt das Kloster in den päpstlichen Schutz, setzt dafür einen alle drei Jahre fälligen Zins von fünfzehn Solidi fest, schenkt dem Vizegrafen Reliquien der Klosterpatrone Gervasius und Protasius sowie ein Kreuzpartikel, verleiht dem Kloster ein Schutzprivileg (n. 893) und entläßt den Vizegrafen und dessen Frau mit dem päpstlichen Segen.

Überlieferung/Literatur

Erw.: n. 893 und Gründungsurkunde von Langogne (Hist. de Languedoc, nouv. éd V 332). Reg.:Lit.: Hist. de Languedoc, nouv. ed. III 224.

Kommentar

Über die Gründung des Klosters Langogne und über dessen Zinspflicht vgl. auch n. 845. In der zitierten Gründungsurkunde des Vizegrafen heißt es, daß dieser und seine Frau, die bereits im Okt. 998 nach Rom gepilgert und hier mit Papst Gregor V. zusammengetroffen waren (vgl. n. 845), bei ihrer zweiten Romreise ipsum dominum nostrum pontificem fanden. Das ist sicherlich nicht wörtlich zu verstehen, denn der Aussteller des Schutzprivilegs für Langogne war nicht Gregor V., sondern Silvester II., und es scheint auch ausgeschlossen, daß der Vizegraf nach seiner Rückkehr aus Rom Ende 998 die Gründung des Klosters so rasch in die Wege leiten konnte, daß er den im Feb. 999 verstorbenen Papst Gregor V. bei seiner zweiten Romfahrt noch am Leben fand. Diese erfolgte wohl frühestens Ende 999 (vgl. n. 893), denn im Nov. 999 war Bischof Theotard von Le Puy-en-Velay, welcher der Klostergründung seine Zustimmung erteilt haben soll (vgl. n. 845), in Rom (vgl. n. 891), und es kann vermutet werden, daß der Vizegraf mit ihm gereist sei. Die erfolgte Kommendation des Klosters supra sacrosanctum corpus beati Petri bezeugt sowohl das Papstprivileg n. 893 als auch eine Dotationsurkunde Stephans (Chevalier, Cartulaire de l'abbaye de St-Chaffre-du-Monastier 130 ff.; vgl. auch n. 845), wonach das Kloster Langogne unbeschadet seiner Zugehörigkeit zur römischen Kirche dem Kloster St-Chaffre-du-Monastier (D. Le Puy) als Filiale unterstellt und dem Abte von St-Chaffre die Zahlung des Zinses von 15 Solidi auferlegt wird. Das Schutzprivileg des Papstes für Langogne soll in St. Cosmas und Damian in Rom ausgestellt bzw. übergeben worden sein (n. 893), und hier dürfte wohl auch die Entlassung und Segnung der Rompilger erfolgt sein, da sich in der Gründungsurkunde Stephans unmittelbar nach dem Insert des Papstprivilegs im Anschluß an dessen Datierung die Worte finden: benedixit nobis et regressi sumus.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 892, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0999-12-00_1_0_2_5_0_936_892
(Abgerufen am 20.04.2024).