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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Silvester (II.) teilt dem Abt Hugo (I. von Farfa) mit, daß er seine Frage nur aus dem Gedächtnis beantworten könne, da er in römischen Büchern darüber nichts gefunden, seine eigene kirchenrechtliche Literatur aber in Gallien zurückgelassen habe. Aus diesen Werken habe er aber bezüglich simonistischer Bischöfe (de episcopis per pecuniam promotis) die Bestimmung in Erinnerung, daß sie erst nach zweijähriger, mit wöchentlich zweimaligem Fasten verbundener Buße ihr Amt wieder ausüben dürften. Der Papst rät daher, nach der Pfingstoktav mit dieser Buße zu beginnen und die Leitung der Mönche einem Klosterbruder anzuvertrauen. ‒ De hoc unde ...

Überlieferung/Literatur

Org.: Kop.: 1) Ende 11. Jh., Rom Bibl. Vat.: Cod. Vat. lat. 4317 fol. 198v. 2) 12. Jh., Paris Bibl. nat.: Ms. lat. 12519 fol. 197. 3) 12. Jh., Rom Bibl. Vat.: Cod Vat. lat. 1363 fol. 207. Drucke: A. Agustin-É. Baluze, Dialogorum libri duo de emendatione Gratiani (Paris 1672) 459; Bouquet, Recueil X 427 (fragm.); Migne, PL. 139, 284; Olleris, Œuvres 153; Zimmermann, PUU. 722 n. 372 u. 1555. Reg.: J. 3011; Bubnov, Sbornik 117 n. 11; JL. 3930; Santifaller, Elenco 322. Lit.: Mann, Lives V 104 f.; Schuster, Ugo di Farfa 71; Rochemaure, Gerbert 667; Schuster, Farfa 134; Pivec, Briefsammlung 73; Herval, Guillaume 27 f.; Zimmermann, Rechtstradition 138.

Kommentar

Die zitierten Handschriften enthalten im übrigen die Collectio canonum des Anselm von Lucca. Das undatierte Schreiben kann nur von Silvester II. stammen, da dessen Frankreichaufenthalt deutlich erwähnt wird und sich auch Anklänge an dessen Briefstil finden. Der Name des Empfängers fehlt in den Handschriften des 12. Jh. Während Santifaller vor Bekanntwerden von Hs. 1 an einen französischen Abt, u. zw. an Odilo von Cluny, dachte, der freilich die päpstliche Belehrung kaum für sich, sondern wohl für einen ihm gut bekannten Abt erbeten haben müßte, da von einer simonistischen Erhebung Odilos nichts bekannt ist, verwies Schuster auf Abt Hugo von Farfa, dem Silvester II. tatsächlich wegen simonistischer Erwerbung der Abtwürde (vgl. n. 809) Pönitenz auferlegt hat (n. 885). Demnach wäre das undatierte Schreiben in den Anfang des Pontifikates Silvesters II. einzureihen und noch vor Pfingsten 999 zu datieren; vgl. auch Pratt-Lattin, Letters of Gerbert 316. Daß sich Hugo von Farfa einer zweijährigen Buße unterzogen habe, ist freilich unbekannt. Erst später verzichtete er für einige Zeit auf seine Abtwürde und begründete diesen Schritt mit einem schlechten Gewissen bezüglich seiner Simonie (vgl. n. 1033). Silvesters Entscheidung ist auffällig, da das Kirchenrecht für Simonie weit strengere Strafen vorsah. Auch erscheint es kaum glaublich, daß man in Rom so wenig über diese Bestimmungen informiert war und daß sich der oft in Rom weilende Abt Hugo schriftlich durch den Papst belehren lassen mußte.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 877, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0999-05-00_1_0_2_5_0_921_877
(Abgerufen am 23.04.2024).