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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Vor Papst Gregor (V.) klagt auf Anordnung Kaiser Ottos III. der Abt Hugo (I.) von Farfa gegen den Abt Gregor von Mica Aurea in Rom (de monasterio sanctorum Cosmę et Damiani, quod est situm Romę trans Tyberim in Mica Aurea) auf Rückgabe der seinem Kloster entfremdeten Marienzelle am Mignone (cella sanctę Marię in Minione) (D. Civitavecchia) samt deren pertinenzen. Der vor Gericht berufene Abt Gregor kann sein Recht nur durch Vorlage einer von Hugo als falsch gescholtenen Verzichturkunde des Abtes Johannes (III.) von Farfa beweisen und weigert sich auch, die von Hugo vorgeschlagene Entscheidung entweder nach langobardischem Recht durch Kampf oder nach römischem Recht durch Schriftvergleich anzunehmen. Dennoch entscheidet der durch ein Geldgeschenk gewonnene Papst zu seinen Gunsten und zwingt durch persönliche Gewaltanwendung den Abt Hugo zum Verzicht auf die Zelle und zur Auslieferung von drei diesbezüglichen Urkunden, welche dem Abte Gregor zur Vernichtung übergeben werden.

Überlieferung/Literatur

Erw.: n. 894 u. MG. DO. III n. 340. Reg.: IP. I 130 n. *1 u. II 62 n. *13; Böhmer-Uhlirz n. 1302 e. Lit.: Schuster, Farfa et sa restauration 391; Schuster, Ugo di Farfa 55 ff.; Schuster, Farfa 125 f.; Vehse, Sabina 140 f.; Kölmel, Kirchenstaat 37 f.

Kommentar

Eine päpstliche Gerichtsurkunde existiert nicht mehr. Man weiß von den Vorgängen aber auch aus der Chr. Gregors v. Catino (Balzani, FSI. 34/1903, 17), wo MG. DO. III n. 340 inseriert ist. In den Quellen wird auch die Vorgeschichte des Streites dargelegt: Die seit 801 dem Kloster Farfa gehörige Zelle wurde im 10. Jh. der römischen Abtei verpachtet und nach Ablauf der Pachtfrist von Abt Hugo wieder zurückgefordert, zumal auch die Zinszahlungen aufgehört hatten; vgl. dazu weiters Fedele in Arch. stor. Rom. 21/1898, 476 ff. und Silvestrelli, Città, castelli e terre 13. Die Entscheidung des Papstes gegen Farfa ist abgesehen vom Geldgeschenk aus Erwägungen bezüglich der päpstlichen Territorien bei Civitavecchia zu erklären. Zur Bestechlichkeit des Papstes vgl. aber auch n. 809. Die Datierung des Papstgerichtes in den Feb. 999 wird in Böhmer-Uhlirz n. 1302 e dadurch wahrscheinlich gemacht, daß damals der Kaiser seine Pilgerfahrt auf den Monte Gargano unternahm (vgl. Swinarski, Herrschen mit Heiligen 64 ff. u. 425) und deshalb den zuerst vor ihm klagenden Abt Hugo an den Papst verwies. Nach der Rückkehr Ottos hat Hugo bei ihm Berufung eingelegt. Zum weiteren Verlauf des Streites vgl. n. 884, n. 894 und n. 1001. Daß die Entscheidung Gregors V. im selben Jahre erfolgte wie das Placitum (n. 894) scheint aus der Gerichtsurkunde n. 894 eindeutig hervorzugehen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 853, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0999-02-00_1_0_2_5_0_896_853
(Abgerufen am 20.04.2024).