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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,3

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Noch während der Belagerung der Engelsburg und unmittelbar nach diesem Ereignis beginnt der Kaiser die führenden Beamtenstellen in Rom und in der Umgebung mit Männern seines Vertrauens zu besetzen. Dazu werden vor allem die Tuskulaner Grafen, ein vornehmes von Theophylakt und Alberich II. abstammendes Geschlecht, das den Creszentiern feindlich gesinnt war, herangezogen. Ihr Oberhaupt Gregorius erscheint als „praefectus navalis”, offenbar als „Hafengraf” von Rom, der die Aufsicht über den für die Versorgung der Stadt wichtigen Wasserweg des Tiber zu führen hatte, sein Sohn Alberich wird „imperialis palatii magister”, Befehlshaber über die Besatzung des kaiserlichen Palastes, ein den Tuskulanern nahestehender Graf Girardus, der auch Graf und Rektor in der Sabina ist, wird Oberbefehlshaber des in Rom zu stellenden Aufgebotes „imperialis militiae magister”. Der „praefectus urbis” Johannes, der schon 990 als Inhaber dieser Würde erscheint, wird „comes palatii”, und führt vermutlich die Aufsicht über den Wohnsitz des Kaisers, erscheint aber auch als Vertreter des Papstes bei Gerichtsverhandlungen (vgl. D 278, Reg. 1263). Auch neue päpstliche Beamte werden genannt, ein Gregorius Miccinus als Vestarar und ein Graf Petrus als „comes sacrosancti palatii Lateranensis”. Auch der Oblationar Rotbertus, anscheinend ein Deutscher, dürfte damals berufen worden sein.

Kommentar

Vgl. die Titel in D 339, Reg. 1336. ‒ Zu der Einschätzung dieser Maßnahmen, die keinesfalls als eine großsprecherische Nachahmung fremder Sitten, sondern als eine notwendige Folge der Umwälzung in Rom anzusehen sind, vgl. L. Halphen, La cour d'Otto III a Rome. Mélanges d'archéol. et d'hist. 25 (1905); Étude sur l'administration de Rome en moyen-âge (1907); Schramm, Kaiser, Rom u. Renovatio I. 104 ff., 112 ff. u. II. Exkurs I b u. II, 12 ff., 17‒33; Kölmel, Kirchenstaat, 34 ff.; Hampe, O. III., u. Rom. HZ. 140, 525f.; M. Uhlirz, Jbb O. III. S. 263, 273f. (Reg. 1279 d). Die Ämtertitel sind keine Neuerung, sondern sie waren zum Teil auch in früheren Zeiten in Gebrauch; es ist selbstverständlich, daß der Kaiser an dem hochentwickelten Verwaltungssystem der päpstlichen Kurie und der Stadt Rom festgehalten hat. Zu dem Präfekten Johannes vgl. Regg. 1263, 1329 a, 1336. ‒ Solmi, Senato Romano (1944) 138. ‒ Zu Girardus, Reg. 1336.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,3 n. 1272b, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0998-04-00_2_0_2_3_0_907_1272b
(Abgerufen am 25.04.2024).