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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,3

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Otto gewährt ‒ vermutlich den Bewohnern von Capodistria ‒ ein Privileg.

Überlieferung/Literatur

Nach Breßlau Vorlage zu DK. II. 299, Nr. 219, Reg. 227, Bamberg 1035 Juni 4. Konrad bestätigt den Bewohnern der Stadt Capodistria ihre Besitzungen, ihr Gewohnheitsrecht, die Freiheit von öffentlichen Abgaben und die Handelsfreiheit im Reich.

Kommentar

Für den Context wurde ein nicht erhaltenes DO. III., von Her. D vielleicht auch von Her. E verfaßt, als Vorlage benützt. Es ist unsicher, ob dieses DO. III. überhaupt für die Bewohner von Capodistria ausgestellt war und inwieweit sein Inhalt dem DK. II. 219 entsprach. Da beide Notare erst nach 998 in der Kanzlei Ottos nachweisbar sind, dürfte dieses Deperditum in der Zeit des Ravennater Aufenthaltes des Kaisers März‒Mai 1001 entstanden sein, als er sich mit den Angelegenheiten Aquilejas und Friauls beschäftigt hat.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,3 n. 1416, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0998-00-00_1_0_2_3_0_1245_1416
(Abgerufen am 24.04.2024).