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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,3

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Der Kaiser regelt für die Dauer seiner bevorstehenden Abwesenheit die Regierung Deutschlands. Er übergibt die Leitung seiner Tante, der Äbtissin Mathilde von Quedlinburg, die als seine Stellvertreterin über Sachsen hinausreichende Rechte ausübt. Er selbst bezeichnet sie in ihrer Grabschrift als „matricia” (patricia) des Reiches.

Überlieferung/Literatur

Ann. Hildesh. S. 27: Imperator quoque, ut Romanorum sentinam purgaret, Italiam perrexit, summa rerum dominae Mahtildae amite suae Quidilingaburgensi abbatissae, delegata; in qua ultra sexum mira prudentia enituit. ‒ Vgl. auch Reg. 1351 c.

Kommentar

Diese Entscheidung läßt erkennen, daß Erzbischof Willigis nicht mehr das Vertrauen des Kaisers besaß. Die ersten Anzeichen einer beginnenden Entfremdung reichen in sehr frühe Zeit zurück, jetzt aber verschwindet Willigis, obwohl er seine Stelle als Erzkanzler behält, vollkommen aus dem Kreise der einflußreichen Persönlichkeiten und mit ihm scheidet auch die Prinzessin Sophie aus der Umgebung Ottos. Die Ursache bleibt unbekannt, es ist möglich, daß es schon damals zu einem Wiederaufleben des Gandersheimer Streites (Reg. 1017 e) gekommen ist. Einen merkwürdigen Hinweis bietet D 249 für St. Stephan in Mainz (Reg. 1231), in dem besondere Schutzbestimmungen dagegen getroffen werden, daß Erzbischof Willigis das den Brüdern zugeteilte Gut „allectus avaritia” entziehen würde. Auch Erzbischof Gisilher von Magdeburg verliert die Gunst des Kaisers, und zwar nicht nur wegen der Merseburger Frage (Reg. 1217 i), sondern auch infolge seines unwürdigen Verhaltens anläßlich der Verteidigung Arneburgs (Reg. 1230 c) und gegen den Markgrafen Liuthar, dem es gelang, sich zu rechtfertigen. ‒ Vgl. Jbb. O. III. S. 248 ff.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,3 n. 1246e, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0997-11-00_5_0_2_3_0_849_1246e
(Abgerufen am 23.04.2024).