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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Der Konvent von Montmajour (D. Arles) berichtet dem Papst Gregor (V.) (Domino et meritis venerabili domno Gregorio papa omnis congregatio Montis maioris) über die Gründung dieser Abtei durch Teuzinda und Abt Mauringus sowie über deren Eximierung durch Papst Leo (VIII.) (n. 334), der den Mönchen auch das Recht der freien Abtwahl gewährt habe. Nach dem Tode des letzten Abtes (Paulus) sei nun Bischof Rikulf (von Fréjus), ein Zögling von Montmajour und Neffe der Klostergründerin, zum Abte gewählt worden, habe sich aber geweigert, die Wahl ohne päpstliche Erlaubnis anzunehmen, weswegen auch eine Mönchsgesandtschaft nach Rom gereist sei (n. 747). Indessen habe mit Bestechung und Gewalt ein Mönch von Saint-Gilles (D. Nîmes) die Abtwürde usurpiert und die mit dem Hinweis auf ihr Wahlprivileg opponierenden Mönche mit Austreibung bedroht. Der Papst wird ersucht, den Mönchen ehestens zu helfen, den Usurpator nach dem Beispiel Papst Gregors (I.) (JE. 1747) zu exkommunizieren, den Diözesanbischof (Pontius von Arles) über die Illegitimität der von ihm vorgenommenen Weihe des Usurpators aufzuklären, alle Bischöfe der Kirchenprovinz zur Hilfeleistung bei der Wiederherstellung der klösterlichen Rechte zu mahnen, den Grafen (Rotbald) und die Gräfin (Ermengard) (von der Provence) zur Buße wegen der Unterstützung des Invasors aufzufordern und endlich die päpstlichen Privilegien des Klosters zu bestätigen. ‒ Notum esse volumus ...

Überlieferung/Literatur

Druck: Du Roure, Hist. de Montmajour 62. Reg.:Lit.: Carranrais, L'abbaye de Montmajour 33; Du Roure, Hist. 61 ff.; Espitalier, Les évêques de Fréjus 121 f.; Gall. Christ. nov. I 334 f.

Kommentar

In welcher Art der Papst den Wünschen der Mönche entsprach, läßt sich aus Mangel an Quellen nicht mit Bestimmtheit sagen, doch heißt es in einer Urkunde des Erzbischofs Pontius von Arles aus dem Jahre 1019 (Du Roure 115), daß Bischof Rikulf als Abt von Montmajour ein Papstprivileg erhalten habe, womit vielleicht n. 883 gemeint ist. Sollte dies der Fall sein, so müßte der undatierte Brief der Mönche spätestens Ende 997 nach Rom abgegangen sein. Die Behauptung der Mönche, daß Leo VIII. ihnen das Recht der freien Abtwahl gewährt habe, hat in n. 334 keine Grundlage. Es könnte höchstens ein von König Konrad von Burgund auf Intervention Leos VIII. (vgl. n. 369) ausgestelltes Privileg vom Dez. 964 gemeint sein. Wie sich aus der zitierten Urkunde des Erzbischofs Pontius ergibt, scheint aber Rikulfs Wahl und damit das freie Wahlrecht der Mönche von Montmajour in Rom Anerkennung gefunden zu haben.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 808, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0997-00-00_2_0_2_5_0_850_808
(Abgerufen am 24.04.2024).