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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Gregor (V.) teilt der Königin Konstanze von Frankreich mit, daß er durch Klagen des Bischofs Julian (von Angers) über Plünderungen und Brandschatzungen von Kirchengütern sehr betrübt worden sei, zumal sich die Täter weigern, gemäß einem Dekret des Papstes Bonifaz (I.) (JK. † 357) entsprechende Buße zu leisten; zitiert diesbezügliche Strafbestimmungen weltlichen Rechtes; erinnert an das Beispiel des (Zöllners) Zachäus (Lk. 19,8); ermahnt, kraft königlichen Amtes für die Wiedergutmachung des Schadens zu sorgen, und teilt mit, daß im November (997) Bischof Petrus (von Piperno) als päpstlicher Legat von Rom abgereist sei, um mit königlicher Unterstützung in dieser Angelegenheit eine Provinzialsynode zu veranstalten. ‒ Cum devotissimam dominam ...

Überlieferung/Literatur

Org.: Kop.: Insert: Burchard v. Worms. Decretum XI 26 (Migne, PL. 140, 864); Ivo v. Chartres, Decretum XIII 36 (Migne, PL. 161, 810); Decretum Gratiani c. 8‒9 C. XII qu. 2 (Friedberg I 688 f.). Drucke: Labbe-Cossart, Conc. IX 756; Bouquet, Recueil X 431; Migne, PL. 137, 931; Zimmermann, PUU. 704 n. † 359 (ad 998). Reg.: J. 2979; JL. 3890. Lit.: Pfister, Robert le Pieux 64; Fournier-Le Bras, Histoire des collections 376.

Kommentar

Labbe entnahm seinen Text laut eigenen Angaben dem Dekret Burchards und einer von Sirmond hergestellten Abschrift aus einem Codex von St-Serge in Angers. Ramackers, PUU. in Frankreich V 28 ff. vermerkt weder diesen Codex noch das Papstschreiben. Außer in den zitierten Rechtssammlungen dürfte daher heute keine kopiale Überlieferung des Briefes erhalten sein. Die Datierung des Schreibens muß aus der sich im Kontext findenden Mitteilung erschlossen werden, daß Bischof Petrus mense Novembri praesentis anni, II. indictione aus Rom abgereist sei. Da keine 2. Indiktion in den Pontifikat Gregors V. fällt, verbessert Labbe die angegebene Zahl in XII. und datiert auf 998. Wenn mit II. das Pontifikatsjahr gemeint wäre, würde das auf Nov. 997 stimmen. Laut den Angaben des Papstbriefes fielen die im Nov. erfolgte Absendung des Legaten und die Expedition des Briefes in ein und dasselbe Kalenderjahr. Möglicherweise ist Petrus selbst als Überbringer des Schreibens gedacht. 997 herrschte freilich nicht Gregor V., sondern Johannes XVI. in Rom. Keinesfalls kann Konstanze, die Gemahlin Roberts II. von Frankreich (vgl. Dhondt, Sept femmes 46 ff.), die Empfängerin des Briefes gewesen sein, da diese erst Ende 1001 als Gattin Roberts bezeugt ist. Pfister bezeichnet daher das Schreiben als Fälschung. In der ältesten noch vorhandenen Handschrift des Decretum Burchardi, dem aus dem 11. Jh. stammenden Cod. Vat. lat. 1355 (vgl. Manitius. Gesch. der lat. Lit. II 60) lautet fol. 200r der Titel der Burchardstelle: Ex ep(isto)la G(re)g(orii) p(a)p(ae) ad C(on)stantinu(m) rege(m) Gallię. Auch diese Angabe ist irrig, denn ein gallischer König namens Konstantin ist noch weniger nachweisbar, am allerwenigsten zur Zeit Gregors V. Bei Labbe heißt der Titel: ad Constantiam reginam Galliarum. Daß der Brief wohl nur fälschlich Papst Gregor V. zugeschrieben wird, bemerkte bereits Jaffé. In der Tat stimmt der Anfang des Schreibens weitgehend mit einem im Register Gregors I. erhaltenen und an die Gattin des Kaisers Mauritius Constantina gerichteten Papstschreibens überein; vgl. MG. Ep. I 324. E. Diederich, Das Dekret des Bischofs Burchard von Worms (1908) 37 bezeichnet daher auch Gregor I. als Absender, während P. Fournier, Études critiques sur le Décret de Burchard de Worms (Nouvelle revue historique de droit français et étranger 34/1910, 65) in dem Brief das jüngste, in die Sammlung Burchards aufgenommene Stück sieht. Der zitierte Absatz aus dem weltlichen Recht (lege vulgari) stammt aus dem Edikt Rotharis 19 (vgl. F. Beyerle, Die Gesetze der Langobarden, 1947, 12). Den erwähnten Bischof Julian identifiziert Cossart mit einem sonst allerdings nicht bezeugten Bischof Julian von Angers. Mit dem a gremio sanctae Romanae ecclesiae entsandten Bischof Petrus könnte am ehesten der Bischof Petrus von Piperno gemeint sein, der 1007 päpstlicher Legat in Frankreich war (vgl. n. 1018), wovon der Fälscher gewußt haben dürfte. Vgl. zur Datierung Zimmermann, PUU. 704 f. und unten n. 842a.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. †807, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0997-00-00_1_0_2_5_0_849_F807
(Abgerufen am 16.04.2024).