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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,3

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Otto erteilt den Befehl, über die Verhandlungen, die auf dem unter seinem Vorsitz im April abgehaltenen Königsgericht in Verona wegen des Streites der Leute von Illasi, Colognola, Caldiero und Belfiore di Porcile mit den Bewohnern von Grepeto um Nutzungsrechte an Allmenden stattgefunden haben, eine Notitia zu verfassen, die er und zahlreiche Zeugen eigenhändig unterzeichnen (Et hac noticia qualiter acta est, pro securitate Othbertus sagacissimus episcopus et Ilasienses signum imperatoris fieri rogaverunt (M). Quidem et ego Eribertus iudex et notarius domini imperatoris ex iussione suprascripti imperatoris et auctoritate principum et iudicum scripsi ... Signum (+) manus domini imperatoris Otonis, qui hoc signum crucis fecit. (+) Ego Johannes Aquileiensis patriarcha interfui et subscripsi. (+) Ego Reginpreth dei gratia Maguthensis archiepiscopus subscripsi. (+) Ego Rothpert Treueciensis archiepiscopus interfui subscripsi. (+) Ego Rozo Trivianensis episcopus interfui subscripsi. Signum (+) manus Ardingi comitis papatinus fieri iussit. (+) Ego Lanbertus Vicentinus episcopus interfui et subscripsi. Signum (+) manus suprascripti Tebaldi ducis et marchionis, qui fecit hoc signum crucis. Signum (+) manus dompni Henrici ducis, qui hoc signum crucis fieri iussit. (+) Odelrich comes subscripsi. (ST) Ego Manifredus domini imperatoris iudex eius iussione interfui et subscripsi. (ST) Ego Riprandus iudex sacri palacii iussione imperatoris interfui et laudavi et subscripsi.

Überlieferung/Literatur

fehlt.

Beglaubigte Abschrift vom J. 1283 im Staatsarchiv zu Venedig (B).

Stumpf, Acta inedita (1865‒1881) 621, Nr. 442; MG. DD. O. III. 641 ff., Nr. 227.

Stumpf 1099; Hübner, Gerichtsurkk. 1105; Kos, Gradivo II. 524.

Kommentar

Der erste Teil der Urkunde fehlt; sie ist nach langobardischem Formular von dem Judex und kaiserlichen Notar Heribert verfaßt. ‒ Vgl. zu dem Königsgericht Reg. 1165 b. ‒ Die Namen der Kirchenfürsten sind wahrscheinlich von dem Kopisten zum Teil entstellt wiedergegeben worden; in dem Original der Notitia dürften die Namen richtig angeführt worden sein. Bei der Zeile „Reginpreth ... Maguthensis archiepiscopus” ist es offenkundig, daß der Kopist versehentlich zwei Unterschriften zusammengezogen hat, nämlich die des „Reginpreth” von Oldenburg, bzw. von Mecklenburg und des Erzkanzlers Willigis. „Maguthensis archiepiscopus” kann sich nur auf den Erzbischof von Mainz beziehen. Auch „Rothpert Treueciensis archiepiscopus” ist wohl nicht als Reinward von Trient, dessen Name dem Veroneser Kopisten geläufig sein mußte, zu deuten, wie Sickel (Erläut. 405 ff.) angenommen hatte, sondern als „Erzbischof von Trier”, dessen Name Liudolf dem fremden Schreiber unbekannt war. Ich vermute, daß der Kopist auch hier eine Zeile übersprungen hat, den Namen Rothpert (Rupert) aus der darunterstehenden Zeile, die „Rothpert Spirensis episcopus” gelautet haben muß, hinaufgezogen und statt „Liudolf” gesetzt hat. ‒ Zu den übrigen Zeugen vgl. Reg. 1165 b. ‒ Die Handlung hat ohne Zweifel schon im Frühjahr bei der Anreise Ottos in Verona stattgefunden und nicht im Herbst, wie man bisher angenommen hatte. Vgl. dazu Jbb. O. III. Exkurs XII. Das Itinerar Ottos III. im Herbst 996, 494 ff. ‒ Das Itinerar des Kaisers, wie wir es auf Grund der Urkunden, der Briefe Gerberts und der Berichte der Vitae Adalberti u. a. feststellen konnten, läßt keine Möglichkeit eines Herbstaufenthaltes in Verona zu. Wir wissen, daß der Kaiser mit einem verhältnismäßig kleinen Gefolge Anfang August in Pavia ankam und mit diesem, das keineswegs der auffallenden Zeugenliste von D 227 entsprach, sehr bald über Como die Heimreise nach Deutschland angetreten hat. Erzbischof Willigis von Mainz war überhaupt sogleich nach Beendigung der Krönungssynode Anfang Juni nach Deutschland zurückgekehrt. ‒ Die Ausstellung der Notitia hat Bischof Otbert von Verona bei der großen Zusammenkunft der Kirchenfürsten anläßlich der am 18. November stattgefundenen Weihe des Klosters Setz erwirken können, sie ist fünf Tage später, offenbar noch in Selz erfolgt. Ob die Zeugenunterschriften damals gegeben worden sind oder auf einem Blankett standen, das in der Gerichtssitzung in Verona den Anwesenden vorgelegt worden war, bleibt ungewiß, ebensowenig kann die Frage beantwortet werden, ob der Kaiser selbst das Monogramm mit dem Vollziehungsstrich versehen hat, da wir das Original nicht besitzen. Doch wird in seiner Signumzeile ausdrücklich hervorgehoben, daß das Kreuz von seiner Hand stammt, vgl. dazu Breßlau, UL. II/1, 180f. ‒ Illasi = ö. von Verona, Colognola = ebd., Caldiero = s. von Colognola, Belfiore = s. davon, Grepeto =?

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,3 n. 1214, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0996-11-23_1_0_2_3_0_767_1214
(Abgerufen am 19.04.2024).