RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5
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Papst Gregor V. lädt nach einer fußfälligen Bitte der Äbtissin Theodora des Blasiusklosters in Nepi durch seinen Cubicular Johannes von Cesano feierlich die Brüder Johannes, Boso und Theodor in Sachen ihres Streites mit dem genannten Kloster vor das päpstliche Gericht.
Überlieferung/Literatur
Erw.: n. 769. Reg.: IP. II 178 n. *2. Lit.: Hirschfeld, Gerichtswesen 552.
Kommentar
Die päpstliche Vorladung erfolgte, nachdem die Brüder einer Ladung des vom Papste mit der Streitschlichtung beauftragten Guinizo von Nepi (vgl. n. 761) nicht Folge geleistet hatten. Die zitierte Quelle bezeugt als einzige den Aufenthalt des Papstes in Grassano bei Sutri. Vgl. zum Ort Tomassetti, La Campagna III 206. Da auch die Ladung der Brüder durch den Cubicular vergeblich blieb, hat der Papst wohl noch in Grassano durch ein Kontumazialverfahren den Streit zugunsten der Äbtissin entschieden; vgl. n. 769. Der Aufenthalt des Papstes in Grassano und der Fußfall der Äbtissin Theodora müssen demnach in den Juli 996 datiert werden.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI II,5 n. 768, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0996-07-00_1_0_2_5_0_809_768
(Abgerufen am 25.04.2024).