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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Auf Grund einer durch die Äbtissin Sergia vom Cyriakkloster (an der Via lata in Rom) namens der ihr unterstellten Äbtissin Theodora vom Blasiuskloster in Nepi vorgebrachten Klage sowie auf Grund einer im Auftrag der Äbtissin Theodora erfolgten Vorsprache des Notars Petrus von Nepi bei Papst Gregor V. beauftragt dieser durch zwei Mandate Guinizo und Siegfried von Nepi mit der Schlichtung des Streites zwischen der Äbtissin Theodora und den Brüdern Johannes, Boso und Theodor um die Güter Centurino und Cortemannum.

Überlieferung/Literatur

Erw.: n. 769. Reg.: IP. II 178 n. *1.

Kommentar

Der nur verstümmelt und in schlechtem Latein überlieferte Text von n. 769 erlaubt keine eindeutige Klärung der Vorgänge. Vor allem wird nicht deutlich, wie die beiden päpstlichen Mandate aufeinanderfolgten und ob zwischen ihnen Guinizo und Siegfried vergeblich eine Schlichtung des Streites versucht hatten. Kehr in IP. II 178 n. *1 verzeichnet nur ein einziges Mandat des Papstes. An der Ausfertigung des Papstmandates scheinen ein Skriniar Georg und ein Kanzler Robert beteiligt gewesen zu sein, doch sind beide Persönlichkeiten in der Kanzlei Gregors V. nicht bezeugt. Überbringer des Papstmandates nach Nepi scheint der Notar Petrus gewesen zu sein. Über die strittigen Orte vgl. Tomassetti, La Campagna III 206. Über eine weitere Maßnahme des Papstes in dieser Angelegenheit, die nach dem Scheitern der Bemühungen Guinizos und Siegfrieds erfolgte, vgl. n. 768. Im Juli 996 hielt dann Gregor V selbst Gericht über die verklagten Brüder. Die Vorsprache der Äbtissin Sergia und des Notars Petrus in Rom muß demnach spätestens Juni 996 datiert werden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 761, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0996-06-00_1_0_2_5_0_802_761
(Abgerufen am 19.04.2024).