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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,3

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Königsgericht. Der Machthaber von Rimini, Graf Rudolf, der dem Bistum und den „pauperes” der Stadt viele Güter und Rechte entzogen hat, wird mit seinen Gefährten Herimund und Raimund zur Strafe der Blendung verurteilt.

Überlieferung/Literatur

Giov. diac. cron. Venez. c. 29 B (FSI, IX) 153; D 194, Reg. 1171.

Kommentar

Die schweren Gegensätze zwischen dem reichen Adel in der Romagna und den von den Ottonen eingesetzten Kirchenfürsten machen ein Eingreifen des Königs notwendig. Zweifellos wurden die inneren Spannungen von Byzanz gefördert, um eine Befestigung der ottonischen Herrschaft im Exarchat, dem wichtigsten Stützpunkt an der Adria, zu verhindern. Die weitgehende Entfremdung des Kirchengutes hindert die Bischöfe und Äbte, die ihnen vorgeschriebenen Aufgebote zu stellen, und schwächt die Wehrfähigkeit des Landes. Jedenfalls hat der König schon damals den Entschluß gefaßt, die Macht der Familie des Grafen Landbert zu brechen, die an der Spitze der Aufrührer stand und deren Besitz sich von der Foglia bis über den Reno an den Fuß der Alpen erstreckte. Vgl. M. Uhlirz, Ital. Kirchenpol., 276; Exarchat Ravenna, 12; Buzzi, Ricerche per la storia di Ravenna (1915), 75; Bloch, Beitr. Leo v. Vercelli, NA. 22 (1897), 79. ‒ Zu dem Umfang der von Rudolf besetzten Güter und angemaßten Rechte vgl. D 194, Reg. 1171. Es befanden sich darunter nicht nur die meisten Klöster in und außerhalb der Stadt mit ihren Ländereien, sondern auch eine offenbar für die Versorgung wichtige Mühle und die Gewalt über den Hafen und seinen Zugang. ‒ Über das Bistum Rimini und die dazu gehörenden Klöster vgl. Italia pont. IV, 157. ‒ Ob Graf Rudolf nach der Blendung in ein Kloster eingetreten ist und mit dem Mönch vornehmer Abstammung gleichen Namens identisch war, der später den Bischof Leo von Vercelli bei der Ausbeutung der Provinz unterstützte und von dessen grausamer Ermordung durch die erbitterte Bevölkerung Brun von Querfurt (Vita quinque fratrum c. 10, XV/2, 726; vgl. dazu M. Perlbach, NA. 27, 57 f.) berichtet, kann als wahrscheinlich, aber nicht als sicher angenommen werden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,3 n. 1168d, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0996-04-00_2_0_2_3_0_695_1168d
(Abgerufen am 29.03.2024).