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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Gregor V. ermahnt den (Pfalz) grafen Mazzeo Merganti (von Foligno), sich vor der Gemeinschaft mit Exkommunizierten zu hüten und diese keinesfalls zu unterstützen. ‒ Nobilitatem tuam rogamus ...

Überlieferung/Literatur

Org.: Kop.: 16. Jh., Rom Arch. Vat.: Fondo Borghese, ser. IV 174 fol. 187 (fragm.). Druck:Reg.: IP. IV 50 n. † 2; Zimmermann, PUU. 657 n. † 336.

Kommentar

Das nur in der zitierten Familienchronik der Merganti ohne Protokoll und Datierung überlieferte angebliche päpstliche Mandat ist ebenso wie das Dankschreiben n. 775 eine Fälschung. Die Mahnung widerspricht auch dem guten Verhältnis zwischen dem Papst und dem Grafen, das aus n. 779 erschlossen werden muß. Für die Datierung gilt das bei n. 775 Gesagte. An wen bei der Warnung vor den principes excommunicati a nobis et separati ab ecclesia gedacht ist, bleibt dunkel. Vielleicht ist Crescentius II. Nomentanus gemeint und demnach auf Ende 996 zu datieren.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. F778, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0996-00-00_1_0_2_5_0_819_F778
(Abgerufen am 29.03.2024).