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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,3

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Hoftag, an dem Herzog Bernhard von Sachsen und Herzog Heinrich von Bayern mit seinem gleichnamigen Sohne und den Großen seines Landes teilnehmen, die ihre Aufgebote dem König zugeführt haben, darunter Gebhard von Regensburg und Gotschalk von Freising. Es wurde der im Vorjahr wegen der Besetzung des Regensburger Bistums ausgebrochene Zwiespalt zwischen dem König und Herzog Heinrich ausgeglichen. In Bayern hatte, wie die Passauer Auseinandersetzungen erkennen lassen, der Herzog versucht, die Bistümer in seine Gewalt zu bekommen und Einfluß auf ihre Besetzung zu nehmen. Nach dem Tode Wolfgangs von Regensburg am 31. Oktober 994 (Reg. 1121 b) hatte er den ihm nahestehenden Domherrn Tagino als Nachfolger gewünscht, der König und seine Berater hatten aber ein Mitglied der königlichen Kapelle, Gebhard, zum Bischof von Regensburg erhoben. Es ist damals aus unbekannten Ursachen sogar zu inneren blutigen Kämpfen und Unruhen in Bayern gekommen, die offenbar die Stellung des Herzogs gefährdet hatten, so daß er es nun vorzog, einem Vergleich zuzustimmen. Gebhard blieb im Besitz der bischöflichen Würde.

Überlieferung/Literatur

Thietmar IV c. 20, S. 154: rex in Magadaburg cum suis principibus colloquium habuit, ad quod Heinricus Bawariorum dux inclitus venit. Et cum inter hunc et Ratisbonensem Gebehardum longa haberetur contentio, cum bono ibidem finitur consilio. ‒ Ann. Sangallenses, SS. 2, 81; vgl. Reg. 1144 c.

Kommentar

Auch für diesen Hoftag trifft die Annahme M. L. Dittrichs (vgl. Reg. 1125), das Erscheinen Heinrichs mit seinem Sohn habe Anlaß zum Entstehen des „Modus de Heinrico” (vgl. Reg. 976 c, 977) geboten, nicht zu. In dieser Dichtung wird betont, daß Heinrich nach erfolgter Aussöhnung noch lange im Rate des Königs tätig war. Nach diesem Hoftag ist jedoch Heinrich sehr bald ‒ am 28. August ‒ gestorben (Reg. 1144 c), so daß von einer längeren Tätigkeit keine Rede sein kann.

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Pierre Fütterer, eingereicht am 20.04.2011.

Ann. Sangallenses sind nicht in MGH SS 2, sondern SS 1.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,3 n. 1142a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0995-08-00_1_0_2_3_0_623_1142a
(Abgerufen am 20.04.2024).