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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Johannes (XV.) verleiht dem Erzbischof Hartwig von Salzburg (dilecto filio Hartwico amabili in Christo confratri nostro sancte Iuuauensis ecclesie archiepiscopo) das Pallium, bestimmt die Palliumtage und ermahnt zu rechter Amtsführung. 〈Wunschgemäß wird außerdem dem Erzbischof und seinen Nachfolgern der Besitz der Höfe Winhöring, Antiesenhofen und Wielenbach (Winheringa, Antesina, Wolinbach) (in Bayern) samt allen Pertinenzen gegen einen Jahreszins von drei Pfund an die römische Kirche bestätigt, der gemäß früheren päpstlichen Verfügungen wenigstens innerhalb von neun Jahren zu entrichten ist, und Rechtsverletzung mit dem Anathem bedroht.〉 ‒ Si pastores ovium ... Scr. pm. Benedicti archiscrin. SRE. in men. Nov., ind. VI.

Überlieferung/Literatur

Org.: Kop.: 1) 13. Jh., Wien HHStArch.: Hs. w 194/1, fol. 15). 2) 18. Jh., München StBibl.: Cod. lat. 27077 I 829. Drucke: Kleinmayrn, Juvavia, App. 211; Hauthaler-Martin, Salzburger UB. II 114; Zimmermann, PUU. 623 n. 319. Reg.: J. 2948; Meiller, Reg. 457 Anm. 32; JL. 3851; GP. I 16 n. 36; Santifaller, LD. 320; Santifaller, Elenco 313; Böhmer-Uhlirz n. 1108 a. Lit.: Hacke, Palliumverleihungen 10 f.; Perels, Päpstliche Patrimonien 489 f.; Brackmann, Studien und Vorarbeiten I 109 ff.; Lerche, Privilegierung 167.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. GP. I 16 n. 36. Der Text der Urkunde ist an mehreren Stellen verderbt und dürfte, wie im Salzburger UB. bemerkt wird, dem Schreiber der ältesten Kopie schon nicht mehr im Original vorgelegen haben. Die Indiktionsangabe in der Datierung VI. stimmt nicht mit der im Kontext im Zusammenhang der Güterbestätigung angegebenen VII. überein. Die merkwürdige Ausgestaltung der Adresse mit dilecto filio neben confratri nostro möchte Hacke als besonders hohen Grad väterlicher Zuneigung des Papstes gegenüber dem Erzbischof verstehen. Als Palliumtage gelten Weihnachten, Epiphanias, Mariä Lichtmeß, Gründonnerstag, Ostern, Himmelfahrt, Pfingsten, die Apostelfeste, Johannis-, Ruperti-, Michaelis- und Martinitag. Allerheiligen, der Salzburger Kirchenweihtag und der Ordinationstag des Erzbischofs, die Quatembersamstage sowie die Tage einer Bischofsweihe. Am Schlusse der Urkunde fehlen einige Partien, die man laut der sonst gebrauchten Formel 45 des LD. erwarten würde. Dafür finden sich hier die Bestätigung der drei Höfe, die Brackmann als Interpolation aus der Zeit um 1014 erwiesen hat. Sie sollte ebenso wie das gleichzeitig entstandene Falsifikat n. 337 dem damals (vgl. n. 1128) erfolgten endgültigen Verlust der drei Besitzungen entgegenwirken und trat wohl an Stelle der vermißten Schlußpartien einer Palliumurkunde. Mit den im Zusammenhang der Güterbestätigung erwähnten früheren päpstlichen Verfügung sind vermutlich die fast gleichlautenden Bestimmungen des Falsifikates n. 337 gemeint. Zur Identifizierung und Geschichte der drei Besitzungen vgl. n. 196.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 719, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0993-11-00_1_0_2_5_0_757_719
(Abgerufen am 29.03.2024).