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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst (Johannes XV.) befindet sich in Abhängigkeit von (dem römischen Senator) Crescentius (II. Nomentanus) und ist in seinen Entscheidungen nicht frei.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Leo v. Aventin, Epist. (MGSS. III 689, Olleris, Œuvres 243). Reg.:Lit.: Schneider, Rom und Romgedanke 195; Kölmel, Kirchenstaat 33; Gerstenberg, Studien 15; Uhlirz, Jahrbücher Otto III. 143; Zimmermann, Leo an Hugo 332.

Kommentar

Der Papstlegat Leo erwähnt in seinem zitierten Brief die Bedrängnis des Papstes zur Rechtfertigung der Tatsache, daß dieser auf die an ihn aus Frankreich gerichteten Schreiben n. 691 und n. 692 nicht geantwortet habe und möchte dann seine Entsendung nach Deutschland (n. 696) als päpstliche Antwort hinstellen: Notum est omnibus, quia in tanta tribulatione et oppressione a Crescentio ... positus fuit, ut quando voluit et qualiter voluit, nec vobis nec aliis responsum dare potuit, sed tamen citius quam potuit nos ... direxit. Daraus ergibt sich die Datierung. Es muß angenommen werden, daß Crescentius nach der Abreise der Kaiserin Theophanu aus Rom im März 990 (Böhmer-Uhlirz n. 1019 h) die römische Stadtherrschaft an sich gerissen hat und sich erst nach einiger Zeit ein erträgliches Verhältnis mit dem Papst einstellte. Vgl. über dessen Lage auch n. 693, über die damalige Machtstellung des Crescentius aber die zitierte Literatur und Koelmel in HJb. 55/1935, 542 f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 690, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0990-00-00_1_0_2_5_0_726_690
(Abgerufen am 29.03.2024).