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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Johannes (XV.) bestätigt dem Abt Eldrad von Vézelay (Eldrado religioso abbati sancti Vizeliacensis coenobii ... in regno Burgundię, in parrochia Augustudunensis, in Pago Aualensi) (D. Autun) wunschgemäß für sein durch (Graf) Gerard (von Vienne) und dessen Frau Bertha begründetes und testamentarisch dem Apostel Petrus tradiertes Kloster gemäß den Privilegien der Päpste Nikolaus (I.) und Johannes (VIII.) (JE. 2831 u. 3189) die Unverletzlichkeit der Besitzungen; erneuert die Verpflichtung, den vom Gründer festgesetzten Jahreszins von einem Silberpfund an die römische Kirche zu entrichten; befreit von allen sonstigen Abgaben, besonders für Weihen; bestätigt das Recht der freien Abtwahl gemäß der Benediktinerregel; verbietet dem Bischof von Autun die Ausübung bischöflicher Funktionen im Klostergebiet ohne Erlaubnis des Abtes und die Forderung von Beherbergung im Kloster; (bestätigt endlich auf schriftliche Bitte des Bischofs Gerard von Autun die Zehntrechte des Klosters über vier genannte Kirchen). ‒ Quoties illa a nobis ...

Überlieferung/Literatur

Org.: Kop.: 12.Jh., Auxerre Bibl. com.: Ms. 227 fol. 40v. Drucke: Achery, Spicilegium III 465 (fragm.); Huygens, Mon. Vizeliacensia 284: Zimmermann, PUU. 559 n. 288. Reg.: Gall. Christ. IV 467.

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Wiederhold, PUU. in Frankreich V 23. Das Privileg folgt weitgehend n. 115. im Passus über die Petitio des Bischofs Gerard n. 519. Die Übernahme dieser Stelle ist auffällig, denn Gerard war schon 976 gestorben und konnte unmöglich an Johannes geschrieben haben. Es muß mit einer Interpolation gerechnet werden. Nachurkunde ist n. 917. Die fehlende Datierung kann nur aus der Erwähnung der 14. Indiktion im Kontext der Urkunde erschlossen werden. Über die Zinspflicht des Klosters vgl. Pfaff, Lib. censuum 236 n. 499.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 652, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0985-00-00_1_0_2_5_0_686_652
(Abgerufen am 24.04.2024).