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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Einer unter dem Vorsitz des Papstes Benedikt VII. tagenden Synode legt Bischof Miro von Gerona eine von ihm mit Konsens des Klerus und Volkes (von Gerona) am 2. April 979 ausgestellte Urkunde über die (im Jahre 977) zum Seelenheil verschiedener genannter Personen erfolgte Gründung des Benediktinerklosters San Pedro in Besalú (D. Gerona) vor, welche dieses auch gegen einen Jahreszins von fünf Solidi der römischen Kirche kommendiert, und erbittet die päpstliche Bestätigung, die mit Zustimmung der Synode durch Anfügung einer Sanctio an den Urkundentext erteilt wird. Für Abt Wifred von Besalú wird ein besonderes Bestätigungsprivileg ausgefertigt (n. 570).

Überlieferung/Literatur

Erw.: Urk. Miros v. 979 IV. 2 (Monsalvatje, Noticias II 223); n. 570 u. Weiheurkunde v. 1003 (Monsalvatje II 229). Reg.: Boye, QuKat. 61; Zimmermann, PUU. 498; Martí Bonet, Reg. 399 n. 28. Lit.: Monsalvatje, Noticias II 37 ff.; Kehr, PUU. in Spanien I 150 f.; Villada, Hist. de España III 324; Abadal, Comtes catalans 311; Abadal, L'esperit de Cluny 26; Bauer, Rechtsverhältnisse 47; Engels, Schutzgedanke 208 ff.; Kortüm, UrkSprache 111 ff.

Kommentar

Das Kloster bestand schon längere Zeit, bevor es im Mai 979 durch Miro persönlich dem Papste kommendiert wurde. Miro war der Erneuerer des Klosterlebens in Besalú, doch nennt er sich in seiner Urkunde als Klostergründer. Die Gründung erfolgte zum Seelenheil des Bischofs, seiner Eltern und Brüder. Ein Passus über die schon vor 979 geplante Kommendation findet sich bereits in den Dotationsurkunden vom 24. Nov. 977 und vom 2. Juli 978 (Monsalvatje II 205 u. 211). In ersterer wird auch ausdrücklich der Papst angesprochen: Quam ecclesiam ... tradimus ... domni papae ad proprium alodium, ut sub eius defensione atque munimine consistat in perpetuum. Vgl. dazu auch Hirsch in MÖIG. 54/1941, 412. Die Kommendation wurde dem Papst durch die zitierte Urkunde von 979 mitgeteilt. Die persönliche Anwesenheit Miros in Rom und dessen Bitten beim Papst bezeugt die Weiheurkunde. Zur Überlieferung der Bischofsurkunde vgl. Kehr. Die päpstliche Bestätigung schließt an den Text des Gründungsberichtes an und beginnt: Et idcirco ego Benedictus papa ... Darauf folgt die Datierung: ... die IV. non. Apr. era MXVII., a. dom. trabeationis CMLXXIX., ind. VII., a. bisideno V., quod Franchorum rex Leutarius regnandi sumpsit exordium. Nach dem Datum stehen die Unterschriften Miros und einiger Zeugen sowie des Presbyters Oriolus als Notar. Man muß annehmen, daß der für die päpstliche Bestätigungsformel nötige Raum schon bei Abfassung des Schriftstückes frei gelassen wurde. Bauer erwägt aber auch Verfälschung auf Grund von n. 570. Ein großer Teil der Bestätigungsformel ist Zitat aus Lev. 26, 3‒12, wie auch verkürzt in n. 570. Vgl. ebenfalls die Übereinstimmung der Sanktionen mit n. 570. Beide Urkunden haben wohl denselben Diktator und sind noch in Spanien aufgesetzt worden. Daß die päpstliche Bestätigung vor einer römischen Synode erfolgte, läßt sich aus den ähnlich auch in n. 570 vorkommenden Worten der Bestätigungsformel entnehmen: ... una cum cetu episcoporum presbiterorumve seu cum omni katerva clericorum in Romana sede degentium. Sonst existieren keinerlei Nachrichten über die Synode, deren Teilnehmer und Beschlüsse (vgl. auch Hefele-Leclerq, Hist. des conc. IV 835), doch kann angenommen werden, daß sie aus Anlaß der auch durch n. 568 und n. 570 bezeugten Anwesenheit einiger vornehmer Rompilger aus Südfrankreich und Katalonien stattfand. Im Jahre 977 hatte Miro auch die Kollegiatkirche von Besalú dem Papste kommendiert (vgl. n. 557).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 569, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0979-05-00_1_0_2_5_0_600_569
(Abgerufen am 28.03.2024).