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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst (Benedikt VII.) empfängt den von Kaiser Otto (II.) zu ihm geschickten Stiftsscholaster von Aschaffenburg (D. Mainz) und kaiserlichen Notar Herward, der ihm über die Tötung eines seiner Schüler durch den Cantor Gozmar sowie über den von Gozmar und dessen Verwandten und Freunden unternommenen, vom Grafen Megingoz aber verhinderten Mordanschlag auf seinen Sekundar Alemar berichtet. Der Papst autorisiert durch ein Mandat den Erzbischof Willigis von Mainz, in dieser Angelegenheit zu richten und für die Zukunft geeignete Maßnahmen zu ergreifen (ut novo morbo nova remedia et posteris memorabilia quereremus).

Überlieferung/Literatur

Erw.: Urk. Willigis' v. Mainz v. 976 IV. 28 (Stimming, Mainzer UB. I 135; M. Thiel, UB. des Stifts St. Peter u. Alexander zu Aschaffenburg, I, 1986, 27 ff.). Reg.:Lit.: K. H. Rexroth, Der Stiftsscholaster Herward von Aschaffenburg und das Schulrecht von 976 (Aschaffenburger Jb. 4/1957, 203‒230); Wolter, Synoden 112 ff.

Kommentar

Das vielleicht auch an die Mainzer Suffragane adressierte päpstliche Mandat, das vermutlich Herward dem Erzbischof Willigis aus Rom überbrachte, ist verloren, doch hat der Metropolit auf Grund dieses Mandates (pro mandato domni pape) über den Frevel Gozmars auf einer Mainzer Provinzialsynode (vgl. Boye, QuKat. 61 u. Böhmer-Mikoletzky n. 713 d) in Anwesenheit der Bischöfe von Speyer, Worms, Prag und Mähren verhandelt und die zitierte Urkunde (vgl. darüber auch Böhmer-Will, Reg. I 119 n. 13 sowie GP. III/3, 93 n. *5, 147 n. *4 u. 240 n. *1, IV/4, 80 n. 79 u. 219 n. 2) erlassen, die unsere einzige Quelle über die Ereignisse ist. Ihre volle Echtheit hat G. May bezweifelt in: Willigis und sein Dom (1975) 52 ff. wegen der anachronistischen Nennung eines Aschaffenburger Archidiakons und hält auch die ganze inserierte Aschaffenburger Schulordnung für eine Interpolation erst des 12. Jh. Vgl. ebenso D. Illmer in VuF. 30 (1986) 409 ff. Laut Thiel sind jedoch die narrativen Teile als echt zu beurteilen. Die Bischöfe von Prag und Mähren (vgl. auch n. 512) werden in der Willigis-Urkunde erstmals erwähnt; vgl. darüber Büttner in Rhein. Vierteljahrsblätter 30/1965, 1 ff auch Marsina, Cod. dipl. I 46 n. 47. Die Entsendung Herwards durch den Kaiser nach Rom zu dem nicht mit Namen genannten Papst, die wohl nicht nur wegen der Aschaffenburger Angelegenheit erfolgte, muß demnach spätestens in den Anfang des Jahres 976 datiert werden. Die erzbischöfliche Urkunde ist wegen ihrer schulischen Bestimmungen und wegen der in ihr genannten Persönlichkeiten, bes. des kaiserlichen Notars Herward und der ersten Erwähnung eines mährischen Bischofs, wichtig und deshalb schon oft untersucht worden. Alle einschlägigen Fragen bespricht unter Heranziehung der älteren Literatur Rexroth. Gozmar wurde vom Erzbischof mit Deposition, Entzug des Benefiziums und Einweisung in das Kloster Neustadt am Main bestraft. Der von ihm unabsichtlich durch eine Schreibtafel getötete Schüler Herwards und Aschaffenburger Kanoniker war Gozmars Neffe, der sich während einer Auseinandersetzung zwischen seinen Onkel und Alemar stellte, als dieser ihn gemäß der Schulordnung, aber gegen den Willen Gozmars in das Haus des Lehrers bringen wollte. Alemar suchte nach dem seiner Schuld zugeschriebenen Unglück im Kirchturm Zuflucht, wurde hier von Gozmar und dessen Vater, dem Aschaffenburger Kustos, sowie deren klerikalen und laikalen Anhängern belagert und erst durch Graf Megingoz, der als Kirchenvogt fungierte, am nächsten Tag befreit. Gozmar mußte also auch Kirchenfrevel sühnen, seine Sippe wurde begnadigt, jedoch bestimmt, daß künftig nie mehr als drei Glieder einer Familie im Stift Aschaffenburg Aufnahme finden sollen. Der Kantorei wurde außerdem das Priorat in Aschaffenburg entzogen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 548, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0976-00-00_1_0_2_5_0_578_548
(Abgerufen am 25.04.2024).