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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Johannes (XIII.) teilt dem Bischof Petrus (III.) von Pavia mit (Petro venerabili episcopo sanctę Ticinensis ęcclesię), daß er auf Bitte der Kaiserin Adelheid das von ihr zum Seelenheil ihrer beiden Gatten, des verstorbenen Königs Lothar (von Italien) und des Kaisers Otto (I.), sowie ihres Sohnes Kaiser Otto (II.) begründete und reich dotierte Benediktinerkloster San Salvatore bei Pavia (non longe a moenibus Ticinensis civitatis monasterium ... in honorem domini Salvatoris) samt allen seinen Besitzungen bestätigt und besonders die unerbetene Ausübung priesterlicher Funktionen im Klostergebiet durch Kleriker umliegender Diözesen verboten habe (n. 499). Er verbietet auch dem Bischof, sich irgendwelche Gewalt über das Kloster anzumaßen; überträgt ihm die nur auf besonderen Wunsch des Klosters durchzuführende Visitation und befiehlt ihm weiters, dieses Mandat in seinem bischöflichen Archiv zu verwahren, während ein Duplikat vom Abte aufgehoben werden soll. ‒ Cum pię desiderium voluntatis ... Scr. pm. Stephani scrin. SRE. in men. Apr., ind. XV.

Überlieferung/Literatur

Org.: Kop.: 12. Jh., Mailand Arch. di stato: Mus. dipl., Cart. VIII n. 248. Drucke: Series et cumulus priv. 12; Margarini, Bull. Casinense II 47; Cocquelines, Bull. I 270; Migne, PL. 135, 995; Tomassetti, Bull. I 430; Cod. dipl. Langobardorum 1281; Zimmermann, PUU. 431 n. 220. Reg.: J. 2886; Cod. dipl. Langobardorum 1782; JL. 3765; IP. VI/1, n. 17 u. 204 n. 2; Santifaller, LD. 317; Santifaller, Elenco 300. Lit.: Dümmler, Otto der Große 485; Wimmer, Kaiserin Adelheid 71; Sackur, Cluniacenser I 227; Lanzani, Le concessioni immunitarie 34; Colombo, I diplomi ottoniani 9 f.; Hoff, Pavia und seine Bischöfe 180, 184 u. 197; Andreolli, Aspetti politici 278 f.; Capitani, Chiese e monasteri pavesi 138 ff.; Pauler, Regnum Italiae 118.

Kommentar

Zur weiteren Überlieferung vgl. IP. VI/1, 204 n. 2. Die Unechtheit des Mandates wurde zuletzt auch von Hoff behauptet, doch blieb dieser die von ihm geplante Studie über die Paveser Fälschungen schuldig. Auffällig ist vor allem die Bemerkung, daß ein Duplikat des Mandates dem Archiv jenes Klosters einverleibt wurde, das durch das Privileg gefördert werden sollte. Wenn Bischof Petrus von Pavia, der spätere Papst Johannes XIV., damals italischer Kanzler Ottos I. war, wie vermutet wurde, würde diese Maßnahme größtes Mißtrauen kundtun. Eher ließe sich daran denken, daß in späterer Zeit, als das Kloster mit den Bischöfen von Pavia wegen seiner Rechte im Streit war, dieser Passus bei Vorlage einer Zweitausfertigung oder einer Kopie des angeblichen päpstlichen Mandates seitens des Klosters den päpstlichen Verfügungen größere Glaubwürdigkeit verleihen sollte. Das päpstliche Mandat wäre das erste Zeugnis über die Erhebung des Kanzlers zum Bischof von Pavia (vgl. auch Schwartz, Besetzung 142), die aber Hoff 182 erst in den Sommer 972 datieren möchte, so daß sich ihm von daher ein neues Verdachtsmoment gegen die Echtheit der Urkunde ergibt. R. Pauler in QuF. 60/1980, 507 ff. leugnet mit guten Gründen überhaupt die Identität. Das im Mandat erwähnte Papstprivileg für San Salvatore ist n. 499, doch stimmen die dort dem Kloster gewährten Rechte nicht genau mit dem überein, was dem Bischof mitgeteilt wurde. Für die Datierung des Mandates auf Ende April 972 ist die Erwähnung des vorhergegangenen päpstlichen Privilegs maßgebend. Die Ausstellung beider Schriftstücke erfolgte, wenn nicht am selben Tag, so doch sicher kurz hintereinander.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 500, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0972-04-00_1_0_2_5_0_528_500
(Abgerufen am 18.04.2024).