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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Kaiser Otto (I.) berät mit Papst Johannes (XIII.), besonders über Beschwerden des ebenfalls anwesenden Bischofs Liudolf von Osnabrück bezüglich des Entzuges der diesem zustehenden Zehnten durch den Abt von Corvey und die Äbtissin von Herford. Auf Rat des Papstes (eius iussu et consilio) wird für kommenden Herbst eine Synode nach Ingelheim einberufen.

Überlieferung/Literatur

Erw.: MG. DO. I n. 421. Reg.: Böhmer-Ottenthal n. 536 a; Diestelkamp-Rotter, UrkReg. I 16 n. 23. Lit.: Dümmler, Otto der Große 486; Jäschke, Zehntstreit 256; Tüchle, Romfahrten 103; Wolter, Synoden 108.

Kommentar

Die zitierte Ingelheimer Urkunde des Kaisers vom 17. Sep. 972 (vgl. Böhmer-Ottenthal n. 554), die nach Sickel auch P. Philippi, Osnabrücker UB. I (1892) 85 ediert hat, ist zwar eine Fälschung Bischof Bennos n. von Osnabrück aus dem Ende des 11. Jh., beruht aber zum Teil auf den heute verlorenen echten Akten der auch anderweitig bezeugten Ingelheimer Synode; vgl. Böhmer-Ottenthal n. 553 c, M. Tangl, Osnabrücker Fälschungen (AUF. 2/1909, 306 f.) sowie Boye, QuKat. 60 und Wolter, Synoden 107 ff. Die Tatsächlichkeit der Beratungen des Kaisers mit dem Papst, die gemäß dem Wortlaut des Diploms in den Aufenthalt Ottos im Apr. 972 in Rom zu datieren sind, kann demnach nicht bezweifelt werden. In dem zitierten Kaiserdiplom wird außerdem erwähnt, daß Otto bereits vor zwölf Jahren apostolica auctoritate eine Entscheidung des Zehntstreites zugunsten des Bischofs von Osnabrück getroffen habe. Dies bezieht sich auf das Falsifikat MG. DO. I n. 212 (Philippi 178) vom Jahre 960, woraus man erfährt, daß damals Bischof Drogo von Osnabrück seine Rechte durch Vorlage von Papstprivilegien (litteras apostolico sigillo insignitas) bewiesen habe; vgl. Böhmer-Ottenthal n. 284. Es dürften wohl ältere päpstliche Verfügungen gemeint sein und es ist daher weder anzunehmen, daß der seit 949 regierende Bischof Drogo von einem zeitgenössischen Papst eine verlorene Urkunde erhalten, noch daß Otto der Große im Einvernehmen mit Papst Johannes XII. seine Entscheidung getroffen habe. Eine Papsturkunde hätte sich der Fälscher wohl bemüht herzustellen, von einem Einvernehmen zwischen Otto dem Großen und Johannes XII. im Jahre 960 kann aber keine Rede sein.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 493, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0972-04-00_1_0_2_5_0_521_493
(Abgerufen am 20.04.2024).