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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

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Capitulum erlassen vom kaiser: streit um gut zwischen freien oder zwischen kirchen und freien ist durch kampf auszutragen, die partei welche ihn nicht wagt, trifft verlust des streitigen gutes und vermögenskonfiskation. Institutionencod. s. X‒XI zu Bamberg. ‒ Rosshirt Beitr. zum röm. Recht und zum röm.-deutschen Criminalrecht 1,7; *M. G. LL. 2,35. ‒ Ergänzung und erweiterung von no 455 c. 1 auch auf iene fälle, wo der streit nicht auf grund von besitzurkunden geführt wurde, vgl. Boretius Capitularien im Langobardenreich 175. ‒ Nur mit a. inc. 971 versehen.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,1 n. 532, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0971-00-00_3_0_2_1_1_912_532
(Abgerufen am 28.03.2024).