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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Johannes (XIII.) empfängt ehrenvoll den bußfertigen Rompilger Graf Gottfried (I. Grisegonelle) von Anjou und dessen Begleitung, absolviert ihn in der Peterskirche nach einer sich über sieben Tage erstreckenden und mit verschiedenen, vom Papste anbefohlenen Bußwerken ausgefüllten Bußzeit und erteilt nach Darbringung von drei Meßopfern auf Bitten des Grafen auch dessen bereits verstorbenem Vater Fulko (II. von Anjou) die Absolution. Der Papst befiehlt dem Grafen als Satisfaktionsleistung die Errichtung einer Kirche zu Ehren Christi und Mariä, die aus Eigengütern des Grafen dotiert werden soll und an der zwölf Kanoniker den Gottesdienst versehen sollen. Er erlaubt, daß auch die Untertanen des Grafen dieser Stiftung Schenkungen machen und ordnet an, daß die Kanoniker außer an Sonn- und Feiertagen täglich für das Seelenheil des Grafen Fulko und zur Sühnung des Grafen Gottfried Messe lesen sollen. Der Papst exkommuniziert in Anwesenheit von 82 Bischöfen feierlich alle Personen, die das geplante Satisfaktionswerk des Grafen hindern oder nach dessen Vollendung die von Gottfried erbaute Kirche zerstören würden. Er übergibt endlich dem Grafen zwei Briefe an König Lothar (von Frankreich) und an Erzbischof Harduin von Tours zur Bestellung.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Urk. Gottfrieds für Loches (J. X. Carré de Busserolle, Dictionnaire géographique, historique et biographique d'Indre-et-Loire et de l'ancienne province de Touraine, IV, Tours 1882, 86). Reg.: Halphen, Le comté d'Anjou 244 n. 4; Halphen-Lot, Recueil 125 n. 53; Guillot, Le comte d'Anjou II 23 n. 4. Lit.: Gall. christ. XIV 54; Ramackers, PUU. in Frankreich V 370 f.; Boussard, Loches 1 ff.

Kommentar

Die Echtheit der zitierten Stiftungsurkunde, zugleich die einzige Quelle für den Romaufenthalt des Grafen Gottfried, verteidigt gegen Ramackers 371 aus verschiedenen Gründen Boussard 4 f. Die Erwähnung einer Versammlung von 82 Bischöfen in Rom ist freilich auffällig und wird sonst nirgends bezeugt. Die Stiftungsurkunde trägt kein Datum. Halphen 245 möchte sie auf die Zeit zwischen 978 und dem 1. Mai 985 ansetzen, doch muß als Terminus ante quem der Tod des zuletzt im Okt. 983 bezeugten Erzbischofs Harduin von Tours angesehen werden (vgl. Halphen-Lot 125 Anm. 1). Terminus post quem ist die 979 erfolgte Geburt von Gottfrieds Sohn Moritz, der in der Unterschriftenzeile der Urkunde erwähnt wird. Demnach müßte die Stiftungsurkunde längere Zeit nach der Romreise des Grafen ausgestellt worden sein, die ins Jahr 970 datiert werden kann. In der Urkunde heißt es nämlich, daß der Graf sofort nach seiner Rückkehr nach Frankreich den König Lothar aufgesucht und an einem 15. Aug. in Laon dessen Zustimmung zur Stiftung eingeholt habe. Bei diesem Zusammentreffen sei auch Erzbischof Adalbero von Reims anwesend gewesen. Das kann frühestens im Aug. 970 gewesen sein, da Adalbero erst Ende 969 Erzbischof wurde. Boussard 3 datiert gleichwohl die Romreise des Grafen noch ins Jahr 969 und möchte die erwähnte römische Synode mit n. 458 identifizieren. Wenn aber das Papstprivileg für Loches (n. 486) von demselben Papst Johannes ausgestellt wurde, der angeblich den Grafen Gottfried in Rom empfing, wie anzunehmen ist, so kommt für die Romreise Gottfrieds nur der Pontifikat Johannes' XIII. in Frage. Dessen Urkunde soll nach ihrem klaren Wortlaut erst nach erfolgter Gründung erbeten und ausgefertigt worden sein, also frühestens im Aug. 971.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 467, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0970-08-00_1_0_2_5_0_494_467
(Abgerufen am 19.04.2024).