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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

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unterwirft der kirche von Asti ‒ da nach den aussprüchen der heiligsten kirchenväter (Gregor Gr., auf welchen sich die Mailänder synode bezog, Cipolla l. c. p. 35) die vereinigung eines geplünderten und entvölkerten, daher nutzlos gewordenen bischofsitzes mit einem benachbarten gestattet ist, und in genehmhaltung der bereits durch papst Johannes (XIII.) sowie durch den erzbischof von Mailand, welchem die bischofsweihe in den beiden bezüglichen sprengeln zusteht, wegen der spärlichkeit der einwohnerschaft ausgesprochenen vereinigung ‒ iene von Alba in der weise, dass die kirche von Alba nach dem tode des ietzigen bischofs Fulchard mit ihren pfarren abteien kapellen höfen hörigen und sonstigem besitz der kirche von Asti zufallen und beide zusammen einen bischofsprengel bilden sollen. Busse 1000 pfund gold. Ambrosius canc. adv. Huberti epi. et archicanc. Insert in placitum der k. Adelheid von 985 (A) und k. s. X ex. (B), beide mit ind. XII Turin. ‒ Cipolla Di Rozone vesc. di Asti (Mem. dell'accad. di Torino ser. II t. 42) 36 und *M. G. DD. 2, 880 no 380a aus A. B. Der ungewöhnliche inhalt und die benutzung des Mailänder conciliums (vgl. no 496) verursachten im kontext eine ähnliche aber durchaus unverdächtige abweichung vom kanzleimässigen formular wie z.b. bei no 457.458.552, ähnliche umstellung der korroboration in no 514.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,1 n. 504, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0969-11-09_1_0_2_1_1_868_504
(Abgerufen am 23.04.2024).