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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

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beurkundet, dass er auf seinem zur wiedererwerbung Apuliens für das italienische königreich gegen die Griechen gerichteten zug aus andacht Fermo besuchte und dass in dem daselbst abgehaltenen königsgericht Johannes der abt des klosters S. Croce am Chienti klage erhob über die inanspruchnahme von klostergütern durch den bischof Gaidulf von Fermo, dass nach verlesung einerseits der vom abt vorgelegten stiftungsurkunde des bischofs Teodicius, welche k. Karl (III., BM. 1623) bestätigt hatte, andrerseits der vom gegner vorgewiesenen verleihung des k. Berengar (deperd.), welche das kloster dem bistum Fermo unterwarf, die beisitzer des gerichtes die letztere als die später ausgestellte für nichtig erklärten, worauf dieselbe durch seinen erzkanzler bischof Hubert (von Parma) zerrissen (fracto sigillo scissaque membrana) wurde, ‒ bestätigt daher die vom abt vorgelegten urkunden sowie den namentlich aufgezählten besitzstand des klosters und sichert demselben die unabhängigkeit vom bischof von Fermo zu, welcher ausser der vornahme der weihen nur zur einhebung eines iahreszinses von 10 solidi berechtigt ist. Busse des dawiderhandelnden bischofs 5000 goldmankusen. Ambrosius canc. adv. Huberti epi. et archicanc. K. s. XIII mit a. imp. VIII (A) und Summarium priv. mon. s. Crucis von 1413 (B) stadtarch. S. Elpidio al mare. ‒ Fioravanti Diss. sopra la basilica di S. Elpidio 78 no 3 aus A = Stumpf Acta ined. 611 no435; *M.G.DD. 1,504 no 367 aus A. B. Vorlage für busse und korroboration war die urk. Karls III. BM. 1623, wegen der goldmankusen vgl. Mühlbacher Urk. Karls III. Wiener SB. 92, 432, der inhalt stimmt zum teil mit no 355 und mit der ietzt nur überarbeitet vorliegenden (Mühlbacher l. c. 363) stiftungsurkunde (Fioravanti l. c. 67 = Ughelli Italia sacra 2,682), ausserdem wurde sicher auch das erwähnte aber nicht erhaltene placitum benutzt; über die trotz leichter überarbeitung verbürgte echtheit vgl. M. G. DD. 1,503; über das verfahren vgl. Bresslau in Forsch. 26,17. ‒ Der ausgefallene ausstellungsort bezog sich ohne zweifel auf die örtlichkeit des gerichtes zu Fermo.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,1 n. 486, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0968-11-02_1_0_2_1_1_840_486
(Abgerufen am 20.04.2024).