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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Kaiser Otto (I.) verleiht auf Anordnung des Papstes Anastasius (III.) (sanctissimis preceptionibus Anastasii papae obedientes) und mit Zustimmung des Patriarchen (Rodoald) von Aquileja sowie anderer geistlicher und weltlicher Großer der Gemeinde Maderno (bei Brescia) auf Bitten ihrer Prokuratoren Adalbert, Petius und Manidoctus die Befreiung vom kaiserlichen Dienst, das Fisch-, Jagd- und Vogelfangrecht in der Umgebung des Gardasees sowie den alleinigen Gerichtsstand vor dem Hofgericht. Er setzt für Besitzstörung und Rechtsverletzung eine Strafe von 1000 Goldmankusen fest, die zur Hälfte der kaiserlichen Kammer, zur Hälfte den Geschädigten zufallen sollen.

Überlieferung/Literatur

Druck: MG. DO. I n. 464. Reg.: Böhmer-Ottenthal n. 481.

Kommentar

Das Privileg Ottos ist eine Fälschung des 13. Jh., für deren Herstellung wohl n. 447 und einige Stauferdiplome verwendet wurden. Mit dem genannten Papst könnte demnach auch Anastasius IV. gemeint sein, der freilich ebensowenig wie Anastasius III. in die Regierungszeit Ottos des Großen paßt. Der zeitgenössische Papst Johannes XIII. kommt als Intervenient nicht in Frage, und die päpstliche Anordnung zur Privilegierung Madernos ist als reine Erfindung des Fälschers zu bezeichnen. Nur durch dieses Falsifikat und n. 447 ist ein Aufenthalt Ottos des Großen im Okt. 968 in Verona bezeugt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. †448, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0968-10-06_2_0_2_5_0_474_F448
(Abgerufen am 25.04.2024).