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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

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Synode unter vorsitz des erzbischofs von Ravenna wegen erhebung Magdeburgs zum erzbistum ergibt sich aus no 474 und Gesta aep. Magdeb. c. 10 M.G. SS. 14,382. Die von der synode zu Ravenna im voriahr geforderte zustimmung (no 447) der beteiligten deutschen bischöfe war nun nach dem tode Wilhelms von Mainz und Bernhards von Halberstadt (am 2. oder 3. febr. 968, vgl. Dümmler Otto I. 438 anm. 3) erreicht, der kaiser hatte bereits bei der nachfolge in beiden sitzen darauf rücksicht genommen, wegen Mainz vgl. no 469a; in das bistum Halberstadt wurde nach einstimmiger wahl des klerus auf dem landtag zu Werla (vgl. Widukind III, 70) Hildiwart (wahl am 30. märz nach Gesta ep. Halberst. ib. 23, 85) durch den herzog Hermann eingeführt. Annalista Saxo ib. 6, 622. Otto berief denselben dann nach Rom (unrichtig), eröffnete ihm den plan um ewigen lohnes und der verteidigung des landes, willen ein erzbistum in Magdeburg zu gründen und erklärte sich zu ieder entschädigung bereit, wenn ihn der bischof darin unterstütze; Hildewart stimmt der abtretung eines teiles der diöcese zu (vgl. no 474), dann erst empfängt er vom kaiser die belehnung mit den worten: Accipe pretium patris tui (des beim attentat 941 gefallenen Erich, no 94b). Thietmar II,20. 21 (14) = Annalista Saxo mit dem zusatz: Igitur inperator eodem tempore multa bona Halberstadensi eclesie ... contulit. Dass auch der erzbischof Hatto von Mainz zum kaiser kam, ergibt no 474.475. Nach Thietmar II, 22(14) wurde auch Richar der abt von S. Moriz nach Italien berufen (Gesta aep.Magdeb. c. 7 und Ann. Magdeb. 969 M. G. SS. 14, 380; 16,150 machen daraus missverständlich eine beratung des kaisers mit den bischöfen von Worms und Hildesheim), da er als erzbischof ausersehen war, infolge eines geheimen briefes erhob aber dann der kaiser nicht ihn sondern den Russenmissionär bischof Adalbert (vgl. no 338a) mit päpstlicher autorität zu dieser würde. Gesta aep.Magdeb. c. 9, Ann. Magdeb. = Thietmar zu 970; der kaiser sandte den neuen erzbischof sofort mit einem begleitschreiben nach Rom zum papst um das pallium und ein päpstliches privileg zu erbitten. Gesta aep. Magdeb. und Ann. Magdeb. ebenda, nach no 474 war weihe in Rom schon auf der synode no 447 vorgesehen.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,1 n. 473a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0968-10-00_1_0_2_1_1_825_473a
(Abgerufen am 28.03.2024).