Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,2

Sie sehen den Datensatz 48 von insgesamt 605.

Otto I. erläßt im eigenen sowie im Namen seines Sohnes mit König Konrad von Hochburgund und den italienischen Fürsten ein Capitulare über die Zulassung des Kampfes als Beweismittel zur Abwehr des Meineides.

Überlieferung/Literatur

Vgl. MG. Const. I, 27 ff. no. 13.

Kommentar

Vgl. besonders Ottenthal, Reg. 455. b

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI II,2 n. 592a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0967-10-29_1_0_2_2_0_48_592a
(Abgerufen am 19.03.2024).