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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

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(sub urbem Veronense loco qui dicitur insula s. Zenonis) Capitula erlassen in colloquio des kaisers und des königs Otto mit könig Konrad von Burgund und den italienischen fürsten. Nachdem bereits auf der synode, welche unter vorsitz Johannes XIII. nach der kaiserkrönung (no 439b) und wieder auf iener welche kurz darauf zu Ravenna (no 443b) abgehalten worden war, über die vielen durch die leistung des parteieneides hervorgerufenen meineide klage erhoben, die entscheidung aber nach ausspruch des kaisers und des papstes wegen abwesenheit der grossen vertagt worden war, wird festgesetzt: der kampf ist als beweismittel zulässig: bei streit um gut, sobald auch nur eine partei besitzurkunden producirt, auf antrag desienigen welcher die besitzurkunde schilt, andernfalls soll es bei den alten bestimmungen (vgl. Lib. Pap. Widonis c. 6) verbleiben (c. 1), ebenso bei kirchengut seitens des advocatus (c. 2) und bei streit um gewere an gut (c. 3), bei abläugnung eines depositums im wert von mehr als 20 solidi (c. 4), bei der behauptung einer partei zur ausstellung einer urkunde um gut durch den gegner gewaltsam gezwungen worden zu sein (c. 5), bei klage auf diebstahl und raub über 6 solidi (c 6); ‒ (c. 7) dritthandverfahren bei diebstahl bis zum 3. autor und bis zur 3. grafschaft, schwur des beinzichtigten auf einhaltung desselben; (c. 8) laien dürfen keinen kampfvogt haben, ausgenommen die grafen und nur für das kirchengut; (c. 9) verbindlichkeit der kampfgesetze auch für die nach röm. recht lebenden Italiener, gestattung der stellvertretung für kinder greise kranke, (c. 10) ebenso für kirchen grafen und wittwen durch eintreten des vogtes, alle andern natura liberi haben nach altem rechte ihre sache persönlich bei gerichte auszutragen; (c. 11) ausschluss der söhne von diakonen presbytern und bischöfen von der würde eines notars schulteissen grafen und richters. ‚Antiquis est institutum‘. L. Papiensis Ott. c. 1‒11 (ältere zählung 1‒13). Muratori SS. 1b,169 aus dem C. Est. als cap. Ottos II.; M. G. LL. 2,32 und *M. G. LL. 4,567; Walter Corp. iur. germ. 3,666 zu Otto II. Datirung nur in der Londoner und Florentiner hs., letztere mit 968, abfassungszeit durch die andern übereinstimmenden daten gesichert, vgl. Boretius Capitularien im Langobardenreich 173. Redaktion durch bischof Leo von Vercelli wird in der Expositio zu c. 3 § 1 (M. G. LL. 4,572) berichtet, ist iedoch unglaubwürdig, vgl. Boretius in der einleitung zum L. Pap. M. G. LL. IV, XCIV und Ficker Ital. Forsch. 3,45 anm. 4. ‒ Ueber die vögte vgl. Ficker Ital. Forsch. 2, 23 ff., Waitz VG. 4 2,471; über die abänderung älterer bestimmungen vgl. die Expositio des L. Pap. und Bethmann-Hollweg Germ.-rom. Civilprocess 4,493; 5,158. Das kampfgesetz ist in der glosse des L. Papiensis (LL. 4,568) in den vers zusammengefasst: Nos belli dono ditat rex maximus Otto; über den einfluss auf den urkundenbeweis vgl. auch Bresslau Urkundenlehre 1,491. ‒ Ottos gesetzgeberische tätigkeit rühmt Benedicti s. Andreae chr. c. 38 M. G. 3, 718: Fecerunt autem hisdem imperatoris legem et conclusit in legibus Romanam legem et Langobardiam et in edictis Langobardorum affigi precepit.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,1 n. 455, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0967-10-29_1_0_2_1_1_793_455
(Abgerufen am 18.04.2024).