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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Johannes (XIII.) verleiht dem Grafen (der Sabina) Crescentius Stadt und Grafschaft Terracina samt den dortigen päpstlichen Besitzungen und Rechten gegen Zinszahlung.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Urk. d. Gf. Crescentius II. Nomentanus f. St. Silvian in Terracina v. 991 I. 7 (Contatore, De historia Terracinensi 328). Reg.: IP. II 120 n. * 1. Lit.: Falco, L'amministrazione 699 ff.; Kölmel, Kirchenstaat 32; Koelmel, Beiträge 535 f.; Gerstenberg, Studien 19 f.; Bianchini, Storia di Terracina 126; Zimmermann, Parteiungen 70 f.

Kommentar

In der zitierten Urkunde von 991 stellt Crescentius fest, daß die dem Kloster übergebenen Güter pro praecepto pontificali in seinen Besitz gekommen seien und nennt auch die ganze Grafschaft Terracina sein Eigentum (nostro comitatu ... Terracinensi). In einer Ungedruckten Urkunde des Grafen von 988 wird weiters ein praeceptum pontificalis atque imperatorum erwähnt, wodurch civita vel provincia ipsa Terracinense in den Besitz des Crescentius gelangt sei. Dieser bezeichnet sich in der Urkunde als excellentissimus vir et omnium Romanorum senator atque gloriosus comes (vgl. die Zitate in IP. II 120 n. * 1 und in der zitierten Literatur), was die Identifizierung mit Crescentius II. Nomentanus nahelegt. Noch Kehr hat die Verleihung Johannes XV. zugeschrieben und in die Jahre 985‒988 datiert. Schon 986 wurde aber in Terracina nach dem Patricius Johannes Crescentius, dem Bruder des Crescentius Nomentanus, datiert, und die Formulierung in der Urkunde von 988 läßt darauf schließen, daß die päpstliche Verleihung durch einen gemeinsamen Akt zweier Kaiser bestätigt wurde, was nur während der gemeinsamen Herrschaft Ottos I. und Ottos U. (nach Dez. 967; vgl. n. 433) gewesen sein kann (vielleicht schon während der Krönungssynode Ottos II. n. 434). Gerstenberg vermutet weiters, daß die Verleihung von Terracina an die Crescentier als Ersatz für den Entzug der Grafschaft Sabina erfolgte, die in denselben Jahren an Benedikt kam (vgl. n. 424), so daß schon ins Jahr 967 datiert werden kann. In jener Zeit war Crescentius Nomentanus aber gewiß noch sehr jung, so daß Gerstenberg als Empfänger der Verleihung eher dessen Vater Crescentius de Theodora ansehen möchte. Daß die Verleihung mit der Verpflichtung zur Zinszahlung verbunden war, kann man aus n. 924 erschließen, wo bedauert wird, daß frühere Päpste sub parvissimo censu kirchliche Besitzungen vergeben hätten, und daher dem Grafen Daiferius für die Belehnung mit Terracina höhere Verpflichtungen auferlegt werden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 425, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0967-05-00_4_0_2_5_0_450_425
(Abgerufen am 24.04.2024).