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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

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(in eccl. b. Severi) Unterfertigung des päpstlichen Privilegs, laut welchem Johannes XIII. ‒ auf der mit gunst und zustimmung Ottos berufenen synode, auf wunsch und persönliche anregung des kaisers, welchem für seine überaus grossen verdienste die höchsten lobsprüche erteilt werden (omnium augustorum augustissimus inperator tercius post Constantinum maxime Romanam ecclesiam exaltavit) ‒ zur ausbreitung des christentums Magdeburg, wo der kaiser eine kirche von wunderbarer grösse erbaut hat (in no 474 auch noch dessen gründung des kapitels und die ausschmückung der stadt gerühmt), zur metropole erhebt, derselben die gleichen rechte erteilt, welche die übrigen erzbischöfe besitzen, die bischöfe von Havelberg und Brandenburg dem neuen erzstuhle unterordnet, die errichtung von suffraganstühlen an geeigneten orten, zunächst zu Merseburg, Zeitz und Meissen gestattet. Nach der unterschrift des papstes: signum d. O. piissimi imperatoris, ausserdem des Patriarchen Rodald von Aquileia et multi alii subscriperunt. L. priv. s. Mauricii s. XI ex. Magdeburg (C). Jaffé-L. 3715 (am besten gedruckt in C. d. Saxoniae regiae I, 1,242 no 6 aus C. Besprochen von Uhlirz Gesch. von Magdeburg 40‒43. 51. ‒ Mit dieser bulle stimmt auch die in no 474 aufgenommene erzählung über die synodalverhandlung, welche wol auf dem gleichen akt wie die bulle beruht; nur ist darin der anteil des kaisers und der synode stärker betont: die synode nimmt den missionsbericht des kaisers zur kenntniss, beschliesst die gründung eines eignen sprengels gegen die Slaven, bittet den kaiser den erzstuhl in Magdeburg zu errichten und nach bedürfniss suffragansitze zu bestimmen (= no 310, das aber sonst nicht erwähnt wird); Otto stimmt zu, lässt den beschluss durch päpstliches privileg bekräftigen; die synode aber fordert für die durchführung auch den konsens des erzbischofs von Mainz als metropoliten und des bischofs von Halberstadt als diöcesanbischofs, vertagt wegen abwesenheit des Halberstädters die beratung; ‒ des letztern zustimmung war aber nicht zu gewinnen. Thietmar II, 11(5).

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Empfohlene Zitierweise

RI II,1 n. 447, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0967-04-20_1_0_2_1_1_781_447
(Abgerufen am 18.04.2024).