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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,1

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(infra basilicam s. Apolenaris) Gerichtsverhandlung unter vorsitz Ottos und des papstes Johannes XIII. Letzterer bestätigt dem in Rom von ihm geweihten bischof Martin von Ferrara nach verlesung der privilegien früherer päpste den besitzstand und die unmittelbare stellung unter Rom. Unterfertigt von den bischöfen Martin (!) von Sutri, Wido von Cesena (Sersenaten., in Sarsina aber war damals ein Johannes bischof, Gams Series 724) und Johannes von Imola, der laien Iohannes dux urbis Romae qui vocatur Gambaruto, Petrus comes, Garardus et Hirardus de (!) comitibus, Arderatus et Rambertus germani comitibus und einer grossen zahl von dativi und consules = no 445. Jaffé-L. 3718 (Mansi Conc. ed. II, 19, 1 = Migne Patrol. 135,956). Von Dümmler Otto I. 416 anm. 4 und ihm folgend von Jaffe-Löwenfeld für verdächtig erklärt Echte grundlage ist gesichert durch die erwähnung dieses placitum generale in der folgenden urk., mit welcher auch ein teil der zeugen übereinstimmt, und zwar iene aus dem gefolge des papstes, aus dem Exarchat und aus Ravenna, also die unbedeutenderen, und in anderer reihenfolge und grösserer zahl als in no 445, während ein fälscher gewiss die angesehensten unterfertiger der vorlage entnommen hätte. ‒ Dass der papst hier Ferrara als nostrum ducatum et comitatum Ferrariensem bezeichnet, während 970 Liudprand von Cremona graf derselben heisst, steht in keinem unlösbaren widerspruch, vgl. Ficker Ital. Forsch. 2, 316; schon Leo VIII. hatte diese grafschaft angesprochen, Jaffé-L. 3709, vgl. auch die restitution no 443b. Für die fassung bietet die bulle für Bologna Jaffé-L. 3714 eine analogie; ob dieser bischof Martinus identisch sei mit dem 954 genannten gleichen namens, ist aus mangel von nachrichten weder zu behaupten noch zu läugnen. Die überlieferung der bulle ist allerdings mehrfach verderbt; am zweifelhaftesten ist die unmittelbare stellung unter Rom, welche erst unter Paschal II. (Jaffé-L. 6023) sicher zu belegen ist, da die bestätigung Benedikts VII. von 978 (Jaffé-L. 3797) gleichfalls als interpolation gilt. Datirung fehlt, nach ausstellungsort und zeugen zu beginn oder noch vor eröffnung des concils und reichstages zu setzen.

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Empfohlene Zitierweise

RI II,1 n. 444, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0967-04-01_1_0_2_1_1_778_444
(Abgerufen am 28.03.2024).