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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Unter dem Vorsitz des Papstes Johannes XIII. und des Kaisers Otto (I.) berät im Petersdom (in gremium basilice beati Petri apostolorum principis) eine von römischen, italischen und ultramontanen Bischöfen besuchte Synode über verschiedene kirchliche Belange. (1) Dem auf der Synode erschienenen Abt Georg von Subiaco bestätigt der Kaiser wunschgemäß die Besitzungen seines Klosters. (2) Als Vogt des anwesenden Erzbischofs Petrus (IV.) von Ravenna verklagt der Richter Ursus aus Ferrara zum ersten Mal den Diakon Rainer (von Ravenna), den Sohn des verstorbenen Grafen Teudegrim (von Pistoia) und dessen Frau Ingelrada, wegen seines gewaltsamen Eindringens in Ravenna, Gefangennahme des Erzbischofs und Beraubung der Kirchen. Papst und Kaiser berufen gemeinsam brieflich und durch Boten den Diakon zur Verantwortung vor ihr Gericht (nach Ravenna). (3) Die Beschlußfassung über einen Antrag italischer Adeliger bezüglich gerichtlicher Beweismittel wird auf die nächste, nach Ravenna berufene Synode vertagt.

Überlieferung/Literatur

Erw.: 1) MG. DO. In. 336 (Böhmer-Ottenthal n. 441). 2) n. 416. 3) MG. Const. I 28. Reg.: JL. I p. 471; Böhmer-Ottenthal n. 439 b; IP. V 50 n. *159; Boye, QuKat. 57. Lit.: Dümmler, Otto der Große 413 f.; Hefele-Leclercq, Hist. des conc. IV 827; Buzzi, Ravenna e Roma 164 ff.; Tangl, Teilnehmer 110 f.; Wolter, Synoden 88 ff.

Kommentar

Datum und Tagungsort der Synode ergeben sich aus der zitierten Kaiserurkunde vom 11. Jan. 967. Dagegen verweist das Veroneser Capitular vom 29. Okt. 967 (MG. Const. I 28) in seiner Einleitung irreführend auf die Zeit der Kaiserkrönung Ottos I. (tempore igitur quo piissimus rex Otto Romae unctionem suscepit imperii), will aber wohl nur andeuten, daß das Konzil zur Zeit der kaiserlichen Herrschaft Ottos stattfand; vgl. A. Boretius, Die Capitularien im Langobardenreich (1864) 173 ff. Als Teilnehmer der Synode wird außer den Genannten, von denen Abt Georg auch als apostolice sedis secundicerius erscheint (vgl. dazu Santifaller, Elenco 84 ff.), nur noch Fürst Pandulf (I.) von Capua, qui et marchio Camerini et Spoletini ducatus, im Kaiserdiplom erwähnt. Die Verleihung von Camerino und Spoleto an Pandulf dürfte damals als Belohnung für die dem Papste 966 gewährte Unterstützung (vgl. n. 393) erfolgt sein. Daß auch Bischof Rather von Verona an der Synode teilnehmen wollte, ergibt sich aus dessen Brief vom Dez. 966; vgl. Weigle, MG. Briefe 1137 ff. Über die zweite Klage gegen den Diakon Rainer vgl. n. 412 und über die Erledigung des Streites n. 416. Die Gefangennahme des Erzbischofs durch den an der Spitze einer Revolte stehenden Rainer fällt ins Jahr 966. Über die Ravennater Synode im Apr. 967 vgl. n. 413. Die Entscheidung über das Problem der gerichtlichen Beweismittel wurde auch dann vertagt und erst durch das zitierte Capitulare de duello iudiciali vom 29. Okt. 967 in Verona erledigt, das bei Scheltung einer Urkunde anstelle des Evangelieneides den Zweikampf einführen wollte; vgl. Böhmer-Ottenthal n. 455 und dazu A. Visconti, La legislazione di Ottone I come consequenza della restaurazione politica dell'Impero (Arch. stor. Lombardo VI 52/1925. 223 ff.). Über vermutliche andere Verhandlungsgegenstände des Konzils vgl. n. 406, n. 407 u. n. 408.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 405, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0967-01-00_1_0_2_5_0_430_405
(Abgerufen am 24.04.2024).