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RI II Sächsisches Haus (919-1024) - RI II,5

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Papst Leo (VIII.) ersucht gemeinsam mit Kaiser Otto (I.) und dessen Gattin Adelheid den König Konrad (von Burgund), die Besitzungen des Klosters Montmajour (D. Arles) zu bestätigen.

Überlieferung/Literatur

Erw.: Urk. Konrads f. Montmajour v. 964 XII. 7 (Schieffer, MG. Dipl. Burg. 157). Reg.: Böhmer-Ottenthal n. 355 e. Lit.: Du Roure, Hist. de Montmajour 28.

Kommentar

Die erwähnte Intervention soll König Konrad ex terra sancti Petri, also aus Rom oder dessen unmittelbarer Umgebung, erreicht haben. Da das Kaiserpaar im Juli 964 schon wieder auf der Reise nach Norditalien war, ergibt sich daher als spätestmöglicher Termin für die Absendung der gemeinsamen kaiserlichen und päpstlichen Bitten der Juni 964 und die damals in Rom tagende Synode (vgl. n. 366). Das Kloster Montmajour hatte freilich schon im Dez. 963 ein Privileg Leos VIII. erhalten (n. 334), und es wäre denkbar, daß bereits damals auch die in der zitierten Urkunde König Konrads erwähnte Intervention ausgesprochen wurde. Daß der König aber fast ein Jahr gezögert haben soll, die an ihn herangetragenen Bitten zu erfüllen, erscheint schwieriger als die Annahme einer Verzögerung von etwa fünf Monaten. Möglicherweise verzögerte sich die Ausstellung des Diploms auch wegen Differenzen zwischen dem päpstlichen Privileg und den vom Empfänger an den König gerichteten Forderungen. Schieffer datiert die Königsurkunde gar erst auf 966. Im Kloster Montmajour wurde später behauptet, Leo VIII. habe dieser Abtei auch das freie Abtwahlrecht verliehen (vgl. n. 808), wovon in n. 334 nichts zu lesen ist, wohl aber im zitierten königlichen Diplom. Vielleicht bezog sich die päpstliche Intervention auf dieses Recht.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI II,5 n. 369, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/0964-06-00_4_0_2_5_0_393_369
(Abgerufen am 29.03.2024).